Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-06, 17 Sa 1192/03

17 Sa 1192/03Tribunal do Trabalho6 de nov. de 2003

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Regest

1. Übernimmt ein Arbeitnehmer gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von seinem bisheri-gen Arbeitgeber dessen Betrieb, so erlischt mit dem Betriebsübergang das Arbeits-verhältnis des betriebsübernehmenden Arbeitnehmers zu seinem bisherigen Arbeit-geber endgültig, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, da nämlich auf Grund dieses Betriebsübergangs der betriebsübernehmende Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl Gläubiger als auch Schuldner desselben Arbeitsverhält-nisses geworden ist. 2. Wird dann danach von dem früheren Arbeitnehmer sein jetziger eigener Betrieb so-wie dabei ebenfalls gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf seinen früheren Arbeitge-ber rückübertragen, so kommt allein durch diesen zweiten Betriebsübergang kein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem früheren Arbeitnehmer sowie seinem früheren Arbeitgeber zustande, da nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Betriebser-werber nur in die Rechte und Pflichten der noch zum Zeitpunkt des Betriebsüber-gangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, da jedoch nach Vorstehendem der frühere Arbeitnehmer bereits seit dem obigen ersten Betriebsübergang überhaupt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu seinem jetzigen eigenen Betrieb gestanden hat.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 1192/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-06

Aktenzeichen: 17 Sa 1192/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1106.17SA1192.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: §§ 362 Abs. 1, 613 a Abs. 1 Satz 1, 623 BGB

Leitsätze

  1. Übernimmt ein Arbeitnehmer gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von seinem bisheri-gen Arbeitgeber dessen Betrieb, so erlischt mit dem Betriebsübergang das Arbeits-verhältnis des betriebsübernehmenden Arbeitnehmers zu seinem bisherigen Arbeit-geber endgültig, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, da nämlich auf Grund dieses Betriebsübergangs der betriebsübernehmende Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl Gläubiger als auch Schuldner desselben Arbeitsverhält-nisses geworden ist.

  2. Wird dann danach von dem früheren Arbeitnehmer sein jetziger eigener Betrieb so-wie dabei ebenfalls gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf seinen früheren Arbeitge-ber rückübertragen, so kommt allein durch diesen zweiten Betriebsübergang kein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem früheren Arbeitnehmer sowie seinem früheren Arbeitgeber zustande, da nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Betriebser-werber nur in die Rechte und Pflichten der noch zum Zeitpunkt des Betriebsüber-gangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, da jedoch nach Vorstehendem der frühere Arbeitnehmer bereits seit dem obigen ersten Betriebsübergang überhaupt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu seinem jetzigen eigenen Betrieb gestanden hat.

Tenor

Soweit der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2003 - 4 Ca 1236/02 - aufrechterhalten hat, wird die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten hinsichtlich des zweitinstanzlichen Teilprozessvergleichs der Parteien vom 06.11.2003 hat allein der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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