18 Sa 1874/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-04, 18 Sa 1874/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-04, 18 Sa 1874/02
18 Sa 1874/02Tribunal do Trabalho4 de jun. de 2003
Regest
1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT. 2. Zu prüfen ist zunächst die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestell-ten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1874/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-04
Aktenzeichen: 18 Sa 1874/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0604.18SA1874.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 BAT, § 315 Abs. 1 und 3 BGB
Leitsätze
-
Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT.
-
Zu prüfen ist zunächst die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestell-ten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung.
Tenor
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
sowie die ehrenamtlichen Richter Martin und Knoke
f ü r Recht erkannt :
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.09.2000 - 4 Ca 1308/00 - teilweise abgeändert soweit der Eingruppierungsfest-stellungsantrag abgewiesen worden ist. Insoweit wird festgestellt, dass das beklagte L1xx verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.08.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT und ab dem 01.07.2001 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen und die Differenzbeträge bis zum 30.06.2001
zwischen den Vergütungsgruppen V c BAT und der gezahlten Vergütung sowie die Differenzbeträge ab dem 01.07.2001 zwischen der Vergütungsgruppe V b BAT und der gezahlten Vergütung mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kosten der Berufung und die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem beklagten L1xx zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt.
Die Kosten der Revision hat das beklagte L1xx zu tragen.
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.