8 Sa 641/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-05-06, 8 Sa 641/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-05-06, 8 Sa 641/02
8 Sa 641/02Tribunal do Trabalho6 de mai. de 2002
Regest
Einstweilige Verfügung zur vorläufigen Regelung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG 1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG kann unter den Voraussetzungen der sog. Leistungsverfügung durch Erlass einer gerichtlichen Interimsregelung vorläufig realisiert werden. 2. Wahrt der Teilzeitantrag des Arbeitnehmers nicht die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrages, sondern allein zu einer zeitlichen Hinauszögerung der Antragswirkung. 3. Zum Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG in einem Montageunternehmen gegenüber dem Begehren eines Monteurs, die vertragliche Ar-beitszeit auf zwei Arbeitstage/Woche zu verringern. 4. Dient die begehrte Verringerung der Arbeitszeit dem Ziel der Betreuung eines Kindergar-tenkindes im Wechsel mit dem ebenfalls berufstätigen Ehegatten, so kann der Antragstel-ler im Rahmen der Prüfung des -Verfügungsgrundes- nicht auf eine Fremdbetreuung durch eine Kindertagesstätte o.ä. verwiesen werden.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 641/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-06
Aktenzeichen: 8 Sa 641/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0506.8SA641.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: TzBfG § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 4
Leitsätze
Einstweilige Verfügung zur vorläufigen Regelung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG
- Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG kann unter den Voraussetzungen der sog. Leistungsverfügung durch
Erlass einer gerichtlichen Interimsregelung vorläufig realisiert werden.
- Wahrt der Teilzeitantrag des Arbeitnehmers nicht die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrages, sondern allein zu
einer zeitlichen Hinauszögerung der Antragswirkung.
-
Zum Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG in einem Montageunternehmen gegenüber dem Begehren eines Monteurs, die vertragliche Ar-beitszeit auf zwei Arbeitstage/Woche zu verringern.
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Dient die begehrte Verringerung der Arbeitszeit dem Ziel der Betreuung eines Kindergar-tenkindes im Wechsel mit dem ebenfalls berufstätigen Ehegatten, so kann der Antragstel-ler im Rahmen der Prüfung des -Verfügungsgrundes- nicht auf eine Fremdbetreuung durch eine Kindertagesstätte o.ä. verwiesen werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.04.2002 - 1 Ga 10/02 - abgeändert:
- Im Wege der einstweiligen Verfügung werden Dauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit des Verfügungsklägers bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren wie folgt geregelt:
Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beschränkt sich auf 2/5 der Wochenarbeitszeit, welche an zwei vom Arbeitgeber festzulegenden, ersatzweise - bei Fehlen einer arbeitgeberseitigen Bestimmung - an den Wochentagen Dienstag und Mittwoch zu leisten ist.
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Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger nach Maßgabe der vorstehenden Regelung als Schlosser zu beschäftigen.
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Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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