7 Sa 1326/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-19, 7 Sa 1326/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-19, 7 Sa 1326/01
7 Sa 1326/01Tribunal do Trabalho19 de abr. de 2002
Regest
Die vertragliche Verpflichtung des leitenden Abteilungsarztes, sich an den Abschreibungsbe-trägen für medizinische Großgeräte zu beteiligen, verstößt nicht gegen § 24 KHG NW in der Fassung ab 01.01.1988. Diese Verpflichtung beschreibt den zulässigen sogenannten Vor-teilsausgleich. Die weitere vertragliche Verpflichtung des leitenden Abteilungsarztes, mit den durch den Einsatz des medizinischen Großgerätes erwirtschafteten Arzthonoraren den - außerhalb des Landeszuschusses festzustellenden - Eigenanteil des Krankenhauses (ohne Zinslast) zu-rückzuzahlen, mag ungewöhnlich sein, beschreibt jedoch nicht die Begründung einer BGB-Gesellschaft zwischen Krankenhausträger und leitendem Abteilungsarzt. Dem stehen die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien auch bezüglich des eingeräumten Liquidati-onsrechts und die §§ 1 Abs. 1 u. 2, 15, 18 KHG NW entgegen. Der Landesgesetzgeber hat hierüber den Krankenhäusern den Auftrag zur Patientenversorgung im Rahmen des Kran-kenhausbedarfsplans übertragen.
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Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 1326/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-19
Aktenzeichen: 7 Sa 1326/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0419.7SA1326.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 705 ff. BGB, §§ 1 Abs. 1 und 2, 15, 18, 24 a. F., 36 KHG NW
Leitsätze
Die vertragliche Verpflichtung des leitenden Abteilungsarztes, sich an den Abschreibungsbe-trägen für medizinische Großgeräte zu beteiligen, verstößt nicht gegen § 24 KHG NW in der Fassung ab 01.01.1988. Diese Verpflichtung beschreibt den zulässigen sogenannten Vor-teilsausgleich.
Die weitere vertragliche Verpflichtung des leitenden Abteilungsarztes, mit den durch den Einsatz des medizinischen Großgerätes erwirtschafteten Arzthonoraren den - außerhalb des Landeszuschusses festzustellenden - Eigenanteil des Krankenhauses (ohne Zinslast) zu-rückzuzahlen, mag ungewöhnlich sein, beschreibt jedoch nicht die Begründung einer BGB-Gesellschaft zwischen Krankenhausträger und leitendem Abteilungsarzt. Dem stehen die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien auch bezüglich des eingeräumten Liquidati-onsrechts und die §§ 1 Abs. 1 u. 2, 15, 18 KHG NW entgegen. Der Landesgesetzgeber hat hierüber den Krankenhäusern den Auftrag zur Patientenversorgung im Rahmen des Kran-kenhausbedarfsplans übertragen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 26.06.2001 - 2 Ca 183/00 - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
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