5 Sa 1853/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-16, 5 Sa 1853/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-16, 5 Sa 1853/01
5 Sa 1853/01Tribunal do Trabalho16 de abr. de 2002
Regest
Der Personalrat hat nicht nur bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei der befristeten Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW. Die vereinbarte Befristung ist nicht nur bei unterbliebener, sondern auch bei fehlerhafter Personalratsanhörung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam. Dies gilt insbesondere auch bei unrichtiger Erläuterung des sachlichen Grundes (hier zur Vertretung).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 1853/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-16
Aktenzeichen: 5 Sa 1853/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0416.5SA1853.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 LPVG NW
Leitsätze
Der Personalrat hat nicht nur bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei der befristeten Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW.
Die vereinbarte Befristung ist nicht nur bei unterbliebener, sondern auch bei fehlerhafter Personalratsanhörung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam.
Dies gilt insbesondere auch bei unrichtiger Erläuterung des sachlichen Grundes (hier zur Vertretung).
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2001 - 5 Ca 1715/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Tenor wird klarstellend wie folg neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin um 1/4 nicht aufgrund Befristung zum 31.12.2001 beendet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte L1xx zu tragen.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.