Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-02-28, 16 Sa 1202/01

16 Sa 1202/01Tribunal do Trabalho28 de fev. de 2002

Abrir fonte

Regest

Auch wenn der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widerspricht, weil der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend be-rücksichtigt hat, ist für die Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs ein Mindestmaß an Kon-kretisierung erforderlich. Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach den Angaben, die der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren zur sozialen Auswahl ge-macht hat.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1202/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-28

Aktenzeichen: 16 Sa 1202/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0228.16SA1202.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 102 Abs. 3 BetrVG

Leitsätze

Auch wenn der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widerspricht, weil der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend be-rücksichtigt hat, ist für die Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs ein Mindestmaß an Kon-kretisierung erforderlich. Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach den Angaben, die der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren zur sozialen Auswahl ge-macht hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.06.2001 - 1 Ca 3631/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.