16 Sa 1217/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-01-10, 16 Sa 1217/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-01-10, 16 Sa 1217/01
16 Sa 1217/01Tribunal do Trabalho10 de jan. de 2002
Regest
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger durch die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen am Sitz des Arbeitgebers gegen die vertragliche Wettbe-werbsvereinbarung verstoßen und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat. Der Kläger wendet ein, dass die Karenzentschädigung nicht § 74 II HGB entspricht und das Wettbewerbsverbot räumlich zu weit gefasst ist, es deshalb für ihn unverbindlich sei.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1217/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-10
Aktenzeichen: 16 Sa 1217/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0110.16SA1217.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 74, 74 a HGB, § 339 BGB
Leitsätze
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger durch die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen am Sitz des Arbeitgebers gegen die vertragliche Wettbe-werbsvereinbarung verstoßen und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat. Der Kläger wendet ein, dass die Karenzentschädigung nicht § 74 II HGB entspricht und das Wettbewerbsverbot räumlich zu weit gefasst ist, es deshalb für ihn unverbindlich sei.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.07.2001 - 1 Ca 531/01 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.610,57 Euro nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 3.221,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2001 zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
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