Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-12-20, 16 Sa 414/01

16 Sa 414/01Tribunal do Trabalho20 de dez. de 2001

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Regest

1. An der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom09.01.1990 ( - 3 AZR 110/88 - AP Nr. 59 zu § 74 HGB) selbst in Frage gestellten Rechtsprechung, wonach der Arbeitnehmer bei der Zusage einer zu geringen Karenzentschädigung nicht die gesetzliche Mindestentschädigung, sondern die vereinbarte Entschädigung bean-spruchen kann, ist festzuhalten, da durch das dem Arbeitnehmer in diesen Fällen eingeräumte Wahlrecht seinen Schutzinteressen ausreichend Rechnung getragen wird. 2. Ist in der vertraglichen Wettbewerbsvereinbarung eine gegen § 74 c HGB verstoßen-de Anrechnung anderweitigen Erwerbs vorgenommen worden, so hat dies die Un-wirksamkeit der Anrechnungsregelung, nicht aber die Unverbindlichkeit des Wettbe-werbsverbots zur Folge.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 414/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-12-20

Aktenzeichen: 16 Sa 414/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:1220.16SA414.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 74 II HGB, § 74 c HGB

Leitsätze

  1. An der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom09.01.1990 ( - 3 AZR 110/88 - AP Nr. 59 zu § 74 HGB) selbst in Frage gestellten Rechtsprechung, wonach der Arbeitnehmer bei der Zusage einer zu geringen Karenzentschädigung nicht die gesetzliche Mindestentschädigung, sondern die vereinbarte Entschädigung bean-spruchen kann, ist festzuhalten, da durch das dem Arbeitnehmer in diesen Fällen eingeräumte Wahlrecht seinen Schutzinteressen ausreichend Rechnung getragen wird.

  2. Ist in der vertraglichen Wettbewerbsvereinbarung eine gegen § 74 c HGB verstoßen-de Anrechnung anderweitigen Erwerbs vorgenommen worden, so hat dies die Un-wirksamkeit der Anrechnungsregelung, nicht aber die Unverbindlichkeit des Wettbe-werbsverbots zur Folge.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.01.2001 - 4 L (1) Ca 2303/99 L - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.521,94 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 15.12.1999 sowie 3.877,99 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 16.03.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/10, die Klägerin zu 3/10.

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