17 Sa 2007/98•Landesarbeitsgericht Hamm, 1999-01-11, 17 Sa 2007/98
Landesarbeitsgericht Hamm, 1999-01-11, 17 Sa 2007/98
17 Sa 2007/98Tribunal do Trabalho11 de jan. de 1999
Regest
Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in ihrer Hauptverwaltung sowie in ihren Straßenbauämtern, Krankenhäusern, Sonderschulen sowie sonstigen Einrichtungen jeweils vor Ort insgesamt ca. 17.000 Mitarbeiter als Beamte oder als Arbeitnehmer beschäftigt und die innerhalb ihrer Hauptverwaltung u. a. eine gesonderte Haupt- und Personalabteilung errichtet hat, gegenüber einer von ihr in einer örtlichen Sonderschule beschäftigten Angestellten noch während deren Probezeit schriftlich erklärte ordentliche Kündigung ist bereits gemäß § 174 Satz 1 BGB dann unwirksam, falls das Kündigungsschreiben nicht durch einen in der Haupt- und Personalabteilung der Hauptverwaltung dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts eingesetzten Mitarbeiter, sondern durch den Leiter der örtlichen Sonderschule, in der die gekündigte Angestellte bisher beschäftigt gewesen ist, unterzeichnet ist, falls dieser Leiter der örtlichen Sonderschule das Kündigungsschreiben nicht einmal mit „i. V.“, sondern nur mit „i. A.“ unterzeichnet hat, falls zwar die Haupt- und Personalabteilung u. a. auch diesem Leiter der örtlichen Sonderschule behördenintern die Vollmacht zur Einstellung sowie Entlassung von Angestellten sowie Arbeitern dieser örtlichen Sonderschule erteilt hat, dieses aber der gekündigten Angestellten weder vor noch bei dem Zugang des Kündigungsschreibens seitens der Körperschaft des öffentlichen Rechts in irgendeiner Weise bekannt gemacht worden ist, falls zudem die gekündigte Angestellte von dem Umstand, dass der Mitarbeiter der Körperschaft des öffentlichen Rechts, der das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, von der Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Leiter der örtlichen Sonderschule bestellt worden war sowie weiterhin ist, erst nach Zugang des Kündigungsschreibens Kenntnis erlangt hat, falls dem Kündigungsschreiben keine schriftliche Kündigungsvollmacht seitens der Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den Leiter der örtlichen Sonderschule beigefügt gewesen ist und falls die gekündigte Angestellte die ihr zugegangene schriftliche Kündigung im Sinne des § 174 Satz 1 BGB unverzüglich gegenüber der Körperschaft des öffentlichen Rechts zurückgewiesen hat.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 2007/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-11
Aktenzeichen: 17 Sa 2007/98
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1999:0111.17SA2007.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 174 Satz 1 BGB
Leitsätze
Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in ihrer Hauptverwaltung sowie in ihren Straßenbauämtern, Krankenhäusern, Sonderschulen sowie sonstigen Einrichtungen jeweils vor Ort insgesamt ca. 17.000 Mitarbeiter als Beamte oder als Arbeitnehmer beschäftigt und die innerhalb ihrer Hauptverwaltung u. a. eine gesonderte Haupt- und Personalabteilung errichtet hat, gegenüber einer von ihr in einer örtlichen Sonderschule beschäftigten Angestellten noch während deren Probezeit schriftlich erklärte ordentliche Kündigung ist bereits gemäß § 174 Satz 1 BGB dann unwirksam,
falls das Kündigungsschreiben nicht durch einen in der Haupt- und Personalabteilung der Hauptverwaltung dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts eingesetzten Mitarbeiter, sondern durch den Leiter der örtlichen Sonderschule, in der die gekündigte Angestellte bisher beschäftigt gewesen ist, unterzeichnet ist, falls dieser Leiter der örtlichen Sonderschule das Kündigungsschreiben nicht einmal mit „i. V.“, sondern nur mit „i. A.“ unterzeichnet hat, falls zwar die Haupt- und Personalabteilung u. a. auch diesem Leiter der örtlichen Sonderschule behördenintern die Vollmacht zur Einstellung sowie Entlassung von Angestellten sowie Arbeitern dieser örtlichen Sonderschule erteilt
hat, dieses aber der gekündigten Angestellten weder vor noch bei dem Zugang des Kündigungsschreibens seitens der Körperschaft des öffentlichen Rechts in irgendeiner Weise bekannt gemacht worden ist, falls zudem die gekündigte Angestellte von dem Umstand, dass der Mitarbeiter der Körperschaft des öffentlichen Rechts, der das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, von der Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Leiter der örtlichen Sonderschule bestellt worden war sowie weiterhin ist, erst nach Zugang des Kündigungsschreibens Kenntnis erlangt hat, falls dem Kündigungsschreiben keine schriftliche Kündigungsvollmacht seitens der Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den Leiter der örtlichen Sonderschule beigefügt gewesen ist und falls die gekündigte Angestellte die ihr zugegangene schriftliche Kündigung im Sinne des § 174 Satz 1 BGB unverzüglich gegenüber der Körperschaft des öffentlichen Rechts zurückgewiesen hat.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.09.1998 - 2 Ca 1864/98 - abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien zum 01.01.1998 begründete Arbeitsverhältnis nicht schon zum 30.06.1998, sondern erst zum 31.08.1998 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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