Landesarbeitsgericht Hamm, 1998-01-20, 13 TaBV 86/97

13 TaBV 86/97Tribunal do Trabalho20 de jan. de 1998

Abrir fonte

Regest

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einigungsstellenspruch, die den frühestmöglichen Beginn der Arbeitszeit und das spätestmögliche Ende der Arbeitszeit fest-legt, innerhalb dieses Zeitkorridors aber dem Arbeitgeber die Einteilung der Arbeitszeit über-läßt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Eine derartige Regelung ist keine „systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 MTV

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 86/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-01-20

Aktenzeichen: 13 TaBV 86/97

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1998:0120.13TABV86.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Leitsätze

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einigungsstellenspruch, die den frühestmöglichen Beginn der Arbeitszeit und das spätestmögliche Ende der Arbeitszeit fest-legt, innerhalb dieses Zeitkorridors aber dem Arbeitgeber die Einteilung der Arbeitszeit über-läßt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Eine derartige Regelung ist keine „systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 MTV

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den am 13.05.1997 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Siegen - 1 BV 4/97 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.