Landesarbeitsgericht Hamm, 1994-07-29, 2 Sa 2016/93

2 Sa 2016/93Tribunal do Trabalho29 de jul. de 1994

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Regest

Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskallegen ist eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers. Daher kann regelmäßig bei der Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung im Betrieb dem Angreifer fristlos gekündigt werden. Aber auch bei anderen Teilnehmern an einer, tätlichen Auseinandersetzung kann eine Kündigung gerechtfertigt sein,, wenn diese, ohne daß eine eindeutige Notwehrsituation bestand, aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen haben oder aber durch Provokation verursacht haben. Eine tätliche Auseinandersetzung im" Betrieb führt regelmäßig zu einer Störung des Betriebsfriedens . Die Verpflichtung gegen den Arbeitgebet gerichtete Handlungen dem Arbeitgeber anzuzeigen, besteht zumindest, Wenn sich die schädigende Handlung im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers abspielt und Wiederholungegefahr besteht

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 2016/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-07-29

Aktenzeichen: 2 Sa 2016/93

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1994:0729.2SA2016.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 KSchG

Leitsätze

Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskallegen ist eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers. Daher kann regelmäßig bei der Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung im Betrieb dem Angreifer fristlos gekündigt werden. Aber auch bei anderen Teilnehmern an einer, tätlichen Auseinandersetzung kann eine Kündigung gerechtfertigt sein,, wenn diese, ohne daß eine eindeutige Notwehrsituation bestand, aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen haben oder aber durch Provokation verursacht haben. Eine tätliche Auseinandersetzung im" Betrieb führt regelmäßig zu einer Störung des Betriebsfriedens .

Die Verpflichtung gegen den Arbeitgebet gerichtete Handlungen dem Arbeitgeber anzuzeigen, besteht zumindest, Wenn sich die schädigende Handlung im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers abspielt und Wiederholungegefahr besteht

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.08.1993 - 4 Ca 767/93 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

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