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3 Ta 60/25•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2025-06-29, 3 Ta 60/25
3 Ta 60/25Tribunal do Trabalho29 de jun. de 2025
1. Die Abgrenzung von Kirchengerichtsbarkeit und staatlicher (Arbeits-)Gerichtsbarkeit ist nicht im Rechtswegverfahren nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 ff. GVG vorzunehmen, denn dieses Vorabentscheidungsverfahren betrifft allein die Abgrenzung der staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Wird im staatlichen Rechtsweg trotz vorrangiger kirchengerichtlicher Zuständigkeit geklagt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage. 2. Bei – ggfs. zu unterstellender – staatlicher gerichtlicher Zuständigkeit sind für Klagen sich erfolglos um eine Anstellung im Arbeitsverhältnis bewerbender Kläger auf datenschutzrechtliche Auskunftserteilung und/oder Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausschließlich die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG zuständig.
Entscheidungsdatum: 2025-06-29
Aktenzeichen: 3 Ta 60/25
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2025:0629.3TA60.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: Art. 140 GG, Art. 137 WRV, Art. 12,15,79,82,91 DSGVO, §§ 2, 16,19,47,48 DSG-EKD, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c, 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 17 ff. GVG
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.03.2025 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2025 - Az.: 4 Ca 5902/24 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass damit keine Entscheidung zur Abgrenzung von staatlicher und Kirchengerichtsbarkeit getroffen wird.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 833,33 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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