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10 GLa 6/24•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-11-08, 10 GLa 6/24
10 GLa 6/24Tribunal do Trabalho8 de nov. de 2024
1. Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs der Bewerberin auf eine Stelle als Lehrkraft im Anwendungsbereich des Kunsthochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KunstHG NW). 2. Prüfungsmaßstab eines auf die Sicherung des aus Art. 33 Abs. 2 GG erwachsenden sog. Bewerberverfahrensanspruchs zielenden Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist nicht die Frage, ob die ausgeschriebene Stelle allein mit der Verfügungsklägerin als beste Bewerberin i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig zu besetzen ist. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geht es auch nicht darum, ob der Bewerberverfahrensanspruch definitiv verletzt wurde und deshalb das Auswahlverfahren neu durchzuführen ist. Diese Fragen sind auf dem ordentlichen Klageweg im Hauptsacheverfahren zu beantworten.3. Der Zweck des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Bewerberverfahrensrechte liegt vielmehr darin, die Durchführbarkeit des Hauptsachverfahrens dadurch zu sichern, dass dem öffentlichen Arbeitgeber eine den Anspruch der Bewerberin oder des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG erschöpfende endgültige Stellenbesetzung vorläufig untersagt wird. Aus diesem Zweck des Verfahrens leitet sich ab, dass die endgültige Stellenbesetzung bereits dann zu untersagen ist, wenn es nach dem unstrittigen Sachverhalt und dem glaubhaft gemachten Sachvortrag der Verfügungsklägerin möglich erscheint, dass der Bewerberverfahrensanspruch verletzt ist.
Entscheidungsdatum: 2024-11-08
Aktenzeichen: 10 GLa 6/24
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:1108.10GLA6.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10
Normen: Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG; §§ 935, 940 ZPO; § 62 Abs. 2 ArbGG
Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs der Bewerberin auf eine Stelle als Lehrkraft im Anwendungsbereich des Kunsthochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KunstHG NW).
Prüfungsmaßstab eines auf die Sicherung des aus Art. 33 Abs. 2 GG erwachsenden sog. Bewerberverfahrensanspruchs zielenden Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist nicht die Frage, ob die ausgeschriebene Stelle allein mit der Verfügungsklägerin als beste Bewerberin i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig zu besetzen ist. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geht es auch nicht darum, ob der Bewerberverfahrensanspruch definitiv verletzt wurde und deshalb das Auswahlverfahren neu durchzuführen ist. Diese Fragen sind auf dem ordentlichen Klageweg im Hauptsacheverfahren zu beantworten.3. Der Zweck des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Bewerberverfahrensrechte liegt vielmehr darin, die Durchführbarkeit des Hauptsachverfahrens dadurch zu sichern, dass dem öffentlichen Arbeitgeber eine den Anspruch der Bewerberin oder des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG erschöpfende endgültige Stellenbesetzung vorläufig untersagt wird. Aus diesem Zweck des Verfahrens leitet sich ab, dass die endgültige Stellenbesetzung bereits dann zu untersagen ist, wenn es nach dem unstrittigen Sachverhalt und dem glaubhaft gemachten Sachvortrag der Verfügungsklägerin möglich erscheint, dass der Bewerberverfahrensanspruch verletzt ist.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.05.2024 - 2 Ga 26/24 - abgeändert:
Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, die zum Sommersemester 2024 ausgeschriebenen zwei halben Stellen als Lehrkraft für besondere Aufgaben (w/m/d) zur Korrepetition in den Holzbläserklassen der Entgeltgruppe EG 13 TV-L bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit anderen Bewerbenden zu besetzen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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