Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-08-21, 12 SLa 59/24

12 SLa 59/24Tribunal do Trabalho21 de ago. de 2024

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Regest

1. Die Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Beschlussformel über den Versorgungsausgleich betreffend den Betriebsrentenanspruch eines Ehegatten erfasst im Verhältnis des Ehegatten als Betriebsrentner und seinem am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Versorgungsschuldner auch den Wirkungszeitpunkt des Versorgungsausgleichs. 2. Der Umstand, dass der Ehegatte während des familiengerichtlichen Verfahrens weiter seine ungekürzte Versorgung aus einer unmittelbaren Versorgungszusage bezogen hat, führt nicht dazu, dass die Kürzung seines Betriebsrentenanspruchs abweichend von dem im familiengerichtlichen Beschluss festgelegten Wirkungszeitpunkt in der Vergangenheit - hier der 30.06.2016 - erst nach Eintritt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses - hier am 14.12.2022 - erfolgt.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 SLa 59/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-21

Aktenzeichen: 12 SLa 59/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0821.12SLA59.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12

Normen: § 242 BGB; § 219 Nr. 2 FamFG, § 220 Abs. 4 FamFG, § 224 Abs. 1 FamFG; § 1 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, § 5 Abs. 2 VersAusglG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 30 Abs. 2 VersAusglG; § 258 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

  1. Die Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Beschlussformel über den Versorgungsausgleich betreffend den Betriebsrentenanspruch eines Ehegatten erfasst im Verhältnis des Ehegatten als Betriebsrentner und seinem am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Versorgungsschuldner auch den Wirkungszeitpunkt des Versorgungsausgleichs.
  2. Der Umstand, dass der Ehegatte während des familiengerichtlichen Verfahrens weiter seine ungekürzte Versorgung aus einer unmittelbaren Versorgungszusage bezogen hat, führt nicht dazu, dass die Kürzung seines Betriebsrentenanspruchs abweichend von dem im familiengerichtlichen Beschluss festgelegten Wirkungszeitpunkt in der Vergangenheit - hier der 30.06.2016 - erst nach Eintritt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses - hier am 14.12.2022 - erfolgt.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.12.2023 - 3 Ca 2191/23 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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