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14 SLa 303/24•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-08-14, 14 SLa 303/24
14 SLa 303/24Tribunal do Trabalho14 de ago. de 2024
1. Die Tarifvertragsparteien dürfen mit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise das weitere Ziel verfolgen, geleistete Arbeit in einem Bezugszeitraum zu vergüten. Die Verknüpfung mit einem weiteren Ziel steht der Steuerprivilegierung des § 3 Nr. 11c EStG nicht entgegen, wenn es dem Zweck der Abmilderung der erhöhten Verkaufspreise nicht zuwiderläuft. 2. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Tarifvertragsparteien den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. 3. Auch wenn die Tarifvertragsparteien zur Abmilderung besonderer Härten Ausnahmen für Beschäftigte vorsehen, die Krankengeld oder Kinderkrankengeld beziehen, dürfen sie Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar. Die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.
Entscheidungsdatum: 2024-08-14
Aktenzeichen: 14 SLa 303/24
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0814.14SLA303.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14
Normen: § 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 3 Nr. 11c EStG, § 7 Abs. 1 AGG, § 4 Abs. 1 TzBfG
Die Tarifvertragsparteien dürfen mit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise das weitere Ziel verfolgen, geleistete Arbeit in einem Bezugszeitraum zu vergüten. Die Verknüpfung mit einem weiteren Ziel steht der Steuerprivilegierung des § 3 Nr. 11c EStG nicht entgegen, wenn es dem Zweck der Abmilderung der erhöhten Verkaufspreise nicht zuwiderläuft.
Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Tarifvertragsparteien den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen.
Auch wenn die Tarifvertragsparteien zur Abmilderung besonderer Härten Ausnahmen für Beschäftigte vorsehen, die Krankengeld oder Kinderkrankengeld beziehen, dürfen sie Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar. Die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.
I.Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.04.2024 - 3 Ca 2231/23 - unter Zurückweisung der Berufung der beklagten Stadt im Übrigen und der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.Die beklagte Stadt wird verurteilt, an die Klägerin 220,00 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.Die Revision wird zugelassen.
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