Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-06-28, 3 Ta 51/24

3 Ta 51/24Tribunal do Trabalho28 de jun. de 2024

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Regest

1.Erhebt eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst, der das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht neben ihrer bisherigen Tätigkeit übertragen wurde, sondern im Wege der Umsetzung und entsprechenden Stellenzuweisung (bei gleichzeitiger Höhergruppierung), Klage gegen die Abordnung auf eine andere Stelle und gleichzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (Abgrenzung zu LAG Köln, Beschluss vom 07.07.2022 – 9 Ta 69/22). 2. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche und keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidenden Normen mit §§ 106 GewO, 315 BGB jedenfalls auch solche des bürgerlichen Rechts sind. 3. Mit der sich gegen die Abordnung und Abberufung richtenden Klage macht die Gleichstellungsbeauftragte keine Verletzung von Organrechten im Sinne von § 19a Abs. 1 LGG NRW geltend, sondern eine arbeitsrechtliche Überprüfung der entsprechenden Direktionsrechtsausübung und neuen Stellenzuweisung.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 51/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-28

Aktenzeichen: 3 Ta 51/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0628.3TA51.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 17, 17a GVG, 2,5 ArbGG, 40 VwGO, 15,16. 19a LGG NRW, 5,62 GO NRW

Leitsätze

1.Erhebt eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst, der das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht neben ihrer bisherigen Tätigkeit übertragen wurde, sondern im Wege der Umsetzung und entsprechenden Stellenzuweisung (bei gleichzeitiger Höhergruppierung), Klage gegen die Abordnung auf eine andere Stelle und gleichzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (Abgrenzung zu LAG Köln, Beschluss vom 07.07.2022 – 9 Ta 69/22).

  1. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche und keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidenden Normen mit §§ 106 GewO, 315 BGB jedenfalls auch solche des bürgerlichen Rechts sind.

  2. Mit der sich gegen die Abordnung und Abberufung richtenden Klage macht die Gleichstellungsbeauftragte keine Verletzung von Organrechten im Sinne von § 19a Abs. 1 LGG NRW geltend, sondern eine arbeitsrechtliche Überprüfung der entsprechenden Direktionsrechtsausübung und neuen Stellenzuweisung.

Tenor

I.Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15.03.2024 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.02.2024 - Az.: 2 Ca 98/24 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.333,33 € festgesetzt.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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