Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-05-14, 3 TaBV 37/23

3 TaBV 37/23Tribunal do Trabalho14 de mai. de 2024

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Regest

1. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht mit der Begründung verweigern, im Stellenbesetzungsverfahren seien gesetzliche Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach §§ 164 Abs. 1 Satz 4, 178 Abs. 2 SGB IX verletzt worden. 2. Vielmehr ist die Schwerbehindertenvertretung selbst mit den ihr gesetzlich gegebenen Mitteln in der Lage, ihre ordnungsgemäße Beteiligung sicherzustellen. Nutzt die Schwerbehindertenvertretung diese Rechte und Möglichkeiten nicht, ist es nicht Sache des Betriebsrats, mit der Begründung ihrer unzureichenden Beteiligung die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme zu verweigern, gegen die die Schwerbehindertenvertretung selbst überhaupt nicht vorgegangen ist. Eine solche Einmischung in die Organrechte der Schwerbehindertenvertretung widerspräche der gesetzlichen Aufgabenverteilung.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 37/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-14

Aktenzeichen: 3 TaBV 37/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0514.3TABV37.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG, 164, 178 SGB IX

Leitsätze

  1. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht mit der Begründung verweigern, im Stellenbesetzungsverfahren seien gesetzliche Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach §§ 164 Abs. 1 Satz 4, 178 Abs. 2 SGB IX verletzt worden.

  2. Vielmehr ist die Schwerbehindertenvertretung selbst mit den ihr gesetzlich gegebenen Mitteln in der Lage, ihre ordnungsgemäße Beteiligung sicherzustellen. Nutzt die Schwerbehindertenvertretung diese Rechte und Möglichkeiten nicht, ist es nicht Sache des Betriebsrats, mit der Begründung ihrer unzureichenden Beteiligung die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme zu verweigern, gegen die die Schwerbehindertenvertretung selbst überhaupt nicht vorgegangen ist. Eine solche Einmischung in die Organrechte der Schwerbehindertenvertretung widerspräche der gesetzlichen Aufgabenverteilung.

Tenor

I.Auf die Beschwerden der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2023 - Az.: 6 BV 189/22 - und vom 24.02.2023 - Az.: 7 BV 190/22 - jeweils teilweise abgeändert und die von dem Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung der Arbeitnehmer A. und K. ersetzt.

II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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