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13 Sa 1071/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-03-30, 13 Sa 1071/21
13 Sa 1071/21Tribunal do Trabalho30 de mar. de 2023
1. Schließt eine Fluggesellschaft mit einem ausgebildeten Piloten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Type Rating-Lehrgangs für ein bei ihr verwendetes Flugzeugmuster, eine diesbezügliche Ausbildungsvereinbarung und einen Arbeitsvertrag, kann ein einheitliches Rechtsgeschäft (einheitlicher Vertrag) vorliegen. 2. Die von der Rechtsprechung für bedingte Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze finden auf einen Darlehensvertrag keine Anwendung, der dem Piloten nicht die Möglichkeit einräumt, die Rückzahlung der Darlehenssumme durch Betriebstreue zu vermeiden. Bei unbedingter Rückzahlungspflicht wird das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht eingeschränkt. Es fehlt an einem "Bleibedruck". 3. Eine unbedingte Rückzahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag ist jedoch einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Die dabei erforderliche Interessenabwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Pilot mit dem Lehrgang einen geldwerten Vorteil erlangt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen und zu bewerten, ob und inwieweit der Lehrgang der Erlangung eines auch außerhalb des Beschäftigungsbetriebs verwertbaren beruflichen Vorteils dient und in welchem Umfang er ggfs. andere, insbesondere arbeitgeberspezifische Inhalte enthält. 4. Eine Unangemessenheit kann sich danach insbesondere daraus ergeben, dass anlässlich des Lehrgangs in nicht unerheblichem Umfang auch die "Standard Operating Procedures" der Fluggesellschaft vermittelt werden und OCC-Schulungen erfolgen, diese sich aber nicht an den Lehrgangskosten beteiligt. 1. bis 3.: Anschluss an BAG 25.01.2022 - 9 AZR 144/21 - NZA 2022, 978
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 13 Sa 1071/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0330.13SA1071.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: BGB § 307 Abs 1
Schließt eine Fluggesellschaft mit einem ausgebildeten Piloten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Type Rating-Lehrgangs für ein bei ihr verwendetes Flugzeugmuster, eine diesbezügliche Ausbildungsvereinbarung und einen Arbeitsvertrag, kann ein einheitliches Rechtsgeschäft (einheitlicher Vertrag) vorliegen.
Die von der Rechtsprechung für bedingte Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze finden auf einen Darlehensvertrag keine Anwendung, der dem Piloten nicht die Möglichkeit einräumt, die Rückzahlung der Darlehenssumme durch Betriebstreue zu vermeiden. Bei unbedingter Rückzahlungspflicht wird das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht eingeschränkt. Es fehlt an einem "Bleibedruck".
Eine unbedingte Rückzahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag ist jedoch einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Die dabei erforderliche Interessenabwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Pilot mit dem Lehrgang einen geldwerten Vorteil erlangt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen und zu bewerten, ob und inwieweit der Lehrgang der Erlangung eines auch außerhalb des Beschäftigungsbetriebs verwertbaren beruflichen Vorteils dient und in welchem Umfang er ggfs. andere, insbesondere arbeitgeberspezifische Inhalte enthält.
Eine Unangemessenheit kann sich danach insbesondere daraus ergeben, dass anlässlich des Lehrgangs in nicht unerheblichem Umfang auch die "Standard Operating Procedures" der Fluggesellschaft vermittelt werden und OCC-Schulungen erfolgen, diese sich aber nicht an den Lehrgangskosten beteiligt.
bis 3.: Anschluss an BAG 25.01.2022 - 9 AZR 144/21 - NZA 2022, 978
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.10.2021 - 9 Ca 2977/21- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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