Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-03-22, 12 TaBV 29/22

12 TaBV 29/22Tribunal do Trabalho22 de mar. de 2023

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Regest

1. Die bei der Konzernmutter der Arbeitgeberin angestellte Syndikusrechtsanwältin kann den Antrag, die Betriebsratswahl anzufechten, wirksam per beA bei dem Arbeitsgericht einreichen. 2. Für die Wirksamkeit der Anfechtung ist nicht erforderlich, dass die Syndikusrechtsanwältin innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei dem Arbeitsgericht eine Vollmacht einreicht. Es genügt, wenn diese innerhalb der Zwei-Wochen-Frist von der Arbeitgeberin tatsächlich zur Anfechtung der Betriebsratswahl bevollmächtigt worden ist. 3. Größe des Betriebsrats und Feststellung der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer. 4. § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist ebenso wie § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur auf Unrichtigkeiten der Wählerliste anwendbar. Auf andere Unrichtigkeiten ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, auch wenn sie auf der Wählerliste angebracht sind. Die betraf hier "Leerabgaben" - z.B. Planstelle Azubi - des Wahlvorstands. Es geht dabei um die Frage der daraus abzuleitenden regelmäßigen Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG. Die Größe des zu wählenden Betriebsrats ist eine Frage des Wahlausschreibens und nicht der Wählerliste.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 29/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-22

Aktenzeichen: 12 TaBV 29/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0322.12TABV29.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12

Normen: § 15 Abs. 1 AktG; § 11 Abs. 2 ArbGG; § 46c ArbGG, § 46g Abs. 1 ArbGG, § 80 Abs. 2 ArbGG; § 9 BetrVG, § 19 BetrVG; § 180 BGB; § 56 Abs. 4 BPersVG; § 31a BRAO, § 46 Abs. 5 BRAO, § 46c Abs. 1 BRAO; § 2 WO, § 3 Abs. 2 WO, § 4 WO; § 89 Abs. 2 ZPO, § 286 ZPO

Leitsätze

  1. Die bei der Konzernmutter der Arbeitgeberin angestellte Syndikusrechtsanwältin kann den Antrag, die Betriebsratswahl anzufechten, wirksam per beA bei dem Arbeitsgericht einreichen.

  2. Für die Wirksamkeit der Anfechtung ist nicht erforderlich, dass die Syndikusrechtsanwältin innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei dem Arbeitsgericht eine Vollmacht einreicht. Es genügt, wenn diese innerhalb der Zwei-Wochen-Frist von der Arbeitgeberin tatsächlich zur Anfechtung der Betriebsratswahl bevollmächtigt worden ist.

  3. Größe des Betriebsrats und Feststellung der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer.

  4. § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist ebenso wie § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur auf Unrichtigkeiten der Wählerliste anwendbar. Auf andere Unrichtigkeiten ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, auch wenn sie auf der Wählerliste angebracht sind. Die betraf hier "Leerabgaben" - z.B. Planstelle Azubi - des Wahlvorstands. Es geht dabei um die Frage der daraus abzuleitenden regelmäßigen Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG. Die Größe des zu wählenden Betriebsrats ist eine Frage des Wahlausschreibens und nicht der Wählerliste.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.06.2022 - 1 BV 15/22 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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