Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-08-02, 3 Sa 367/21

3 Sa 367/21Tribunal do Trabalho2 de ago. de 2022

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Es handelt sich zur betriebsbedingten Kündigung um eine Parallelentscheidung zu der vollständig dokumentierten Entscheidung 3 Sa 364/21.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 367/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-02

Aktenzeichen: 3 Sa 367/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0802.3SA367.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 1 KSchG

Leitsätze

Es handelt sich zur betriebsbedingten Kündigung um eine Parallelentscheidung zu der vollständig dokumentierten Entscheidung 3 Sa 364/21.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2021 - Az.: 10 Ca 5923/20 - teilweise abgeändert und 1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 2.343,38 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen.

II.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2021 - Az.: 10 Ca 1478/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 2.770,85 € brutto abzüglich bereits gezahlter 663,45 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.

III.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2021 - Az.: 5 Ca 5895/20 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist.

IV.Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

V.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 10 Ca 5923/20 tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu 1) zu ¾.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 10 Ca 1478/21 tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1) zu ¼.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 5 Ca 5895/20 tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je ½.

Die gerichtlichen sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 55%, die Beklagte zu 1) zu 25% und die Beklagte zu 2) zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen diese zu 88% und der Kläger zu 12%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen diese zu 29% und der Kläger zu 71%.

VI.Die Revision wird zugelassen.

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