Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-07-15, 7 Sa 661/21

7 Sa 661/21Tribunal do Trabalho15 de jul. de 2022

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Regest

1. Eine Kollision von Verbandstarifverträgen auf Bundes- und Landesebene, die von den gleichen Tarifpartnern abgeschlossen wurden, wird nach dem Grundsatz der Spezialität aufgelöst, daher geht der TVöD-NRW dem TVöD-V (VKA) vor. 2. Das Merkmal "Baumkontrolle" im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW erfasst nicht nur solche, die vom Boden aus durchgeführt werden. 3. Für das Erfüllen des Merkmals "Baumkontrolle" im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW genügt im Rahmen einer - hier vorliegenden - Gesamttätigkeit ein rechtserhebliches Ausmaß.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 661/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-15

Aktenzeichen: 7 Sa 661/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0715.7SA661.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: TVöD-NRW, TVöD-VKA

Leitsätze

  1. Eine Kollision von Verbandstarifverträgen auf Bundes- und Landesebene, die von den gleichen Tarifpartnern abgeschlossen wurden, wird nach dem Grundsatz der Spezialität aufgelöst, daher geht der TVöD-NRW dem TVöD-V (VKA) vor.
  2. Das Merkmal "Baumkontrolle" im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW erfasst nicht nur solche, die vom Boden aus durchgeführt werden.
  3. Für das Erfüllen des Merkmals "Baumkontrolle" im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW genügt im Rahmen einer - hier vorliegenden - Gesamttätigkeit ein rechtserhebliches Ausmaß.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.06.2021 - 1 Ca 3151/20 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 7 des Landesbezirklichen Tarifvertrags zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD-NRW) zu vergüten und die sich für die Zeit ab Dezember 2017 ergebenden Nettodifferenzbeträge ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats sowie die sich für die Monate Januar 2017 bis November 2017 ergebenden Nettodifferenzbeträge ab dem 01.05.2018 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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