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1 Sa 991/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-06-29, 1 Sa 991/21
1 Sa 991/21Tribunal do Trabalho29 de jun. de 2022
1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen (BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 50). 2. Schweigt der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung zu einer Erklärung der Gewerkschaftsvertreterin, Mitglieder der Gewerkschaft würden - wie bereits in Jahren zuvor - eine um den Faktor von 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung erhalten, liegt darin mangels eigener ausdrücklicher Willenserklärung keine Gesamtzusage. 3. Ob eine Gesamtzusage, die gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, gegenüber denjenigen, die sie begünstigt, wirksam ist, bleibt unentschieden.
Entscheidungsdatum: 2022-06-29
Aktenzeichen: 1 Sa 991/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0629.1SA991.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §§ 145, 151 BGB; Art. 3 GG
Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen (BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 50).
Schweigt der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung zu einer Erklärung der Gewerkschaftsvertreterin, Mitglieder der Gewerkschaft würden - wie bereits in Jahren zuvor - eine um den Faktor von 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung erhalten, liegt darin mangels eigener ausdrücklicher Willenserklärung keine Gesamtzusage.
Ob eine Gesamtzusage, die gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, gegenüber denjenigen, die sie begünstigt, wirksam ist, bleibt unentschieden.
der Klägerin zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.09.2021 - 10 Ca 2167/21 -,
des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2021 - 11 Ca 2168/21 -,
der Klägerin zu 3. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2021 - 11 Ca 2170/21 -,
des Klägers zu 4. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2021 - 11 Ca 2171/21 -,
des Klägers zu 5. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.01.2022 - 6 Ca 1607/21 -,
der Klägerin zu 6. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.10.2021 - 14 Ca 2454/21,
der Klägerin zu 7. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.10.2021 - 14 Ca 2457/21 -,
der Klägerin zu 8. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.11.2021 - 7 Ca 1612/21 -
werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 9,4 %, der Kläger zu 2. zu 15,6 %, die Klägerin zu 3. zu 8,3 %, der Kläger zu 4. zu 15,7 %, der Kläger zu 5. zu 14,4 %, die Klägerin zu 6. zu 14,5 %, die Klägerin zu 7. zu 11,3 % und die Klägerin zu 8. zu 10,8 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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