Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-02-22, 8 Sa 414/21

8 Sa 414/21Tribunal do Trabalho22 de fev. de 2022

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Regest

1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht die Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin nicht erst durch den Ausspruch der zweiten Kündigung arbeitssuchend geworden ist, sondern bereits aufgrund der (unwirksamen) Kündigung vom 27.01.2018. Wer dennoch für die erneuten Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige verlangt, wird bei der Statuierung eventueller Unwirksamkeitsfolgen das Übermaßverbot beachten müssen und daher entweder die Folgen eventueller Fehler im Wege verfassungs- bzw. europarechtskonformer Auslegung bestimmen oder § 17 KSchG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder den Europäischen Gerichtshof anrufen müssen. 2. Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 414/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-22

Aktenzeichen: 8 Sa 414/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0222.8SA414.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: Art. 2 Abs. 3, 4 RL 98/59/EG, Art. 3 Abs. 1 RL 98/59/EG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 113 InsO; § 1 Abs. 1, 2 KSchG, § 17 Abs. 1, 2, 3 KSchG

Leitsätze

  1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht die Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin nicht erst durch den Ausspruch der zweiten Kündigung arbeitssuchend geworden ist, sondern bereits aufgrund der (unwirksamen) Kündigung vom 27.01.2018. Wer dennoch für die erneuten Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige verlangt, wird bei der Statuierung eventueller Unwirksamkeitsfolgen das Übermaßverbot beachten müssen und daher entweder die Folgen eventueller Fehler im Wege verfassungs- bzw. europarechtskonformer Auslegung bestimmen oder § 17 KSchG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder den Europäischen Gerichtshof anrufen müssen.

  2. Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.04.2021 - Az.: 8 Ca 5469/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

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