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4 Ta 383/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-02-10, 4 Ta 383/21
4 Ta 383/21Tribunal do Trabalho10 de fev. de 2022
Der Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, dass seine Versorgungszusage durch eine kapitalisierte Einmalzahlung erfüllt sei (und die Betriebsrente deshalb nicht bis zum Tode des Arbeitnehmers monatlich zu leisten ist), bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Arbeitsgebers. Er liegt in der Differenz zwischen der Kapitalleistung und dem - abgezinsten - Betrag, den der Arbeitgeber anderenfalls monatlich wiederkehrend bis zum statistisch zu erwartenden Ableben des Arbeitnehmers leisten müsste, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG begrenzt auf den dreifachen Jahresbetrag.
Entscheidungsdatum: 2022-02-10
Aktenzeichen: 4 Ta 383/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0210.4TA383.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 3 ZPO, § 42 Abs. 1 GKG
Der Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, dass seine Versorgungszusage durch eine kapitalisierte Einmalzahlung erfüllt sei (und die Betriebsrente deshalb nicht bis zum Tode des Arbeitnehmers monatlich zu leisten ist), bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Arbeitsgebers. Er liegt in der Differenz zwischen der Kapitalleistung und dem - abgezinsten - Betrag, den der Arbeitgeber anderenfalls monatlich wiederkehrend bis zum statistisch zu erwartenden Ableben des Arbeitnehmers leisten müsste, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG begrenzt auf den dreifachen Jahresbetrag.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Ar-beitsgerichts Essen vom 09.11.2021 abgeändert und der Gebührenstreit-wert gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG auf 37.094,76 Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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