Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-02-10, 11 Sa 345/21

11 Sa 345/21Tribunal do Trabalho10 de fev. de 2022

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Regest

1. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 2. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. 3. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint). 4. Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. 5. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 345/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-10

Aktenzeichen: 11 Sa 345/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0210.11SA345.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 1 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 23 KSchG, § 24 KSchG, § 613a Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG, § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG, § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG, § 134 BGB, § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG, § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG

Leitsätze

  1. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.

  2. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.

  3. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).

  4. Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

  5. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).

Tenor

I.Die Berufungen der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2021 - 9 Ca 5916/20 -, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 3 Ca 5888/20 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2021- 9 Ca 1153/21 - werden zurückgewiesen.

II.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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