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7 Sa 409/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-01-21, 7 Sa 409/21
7 Sa 409/21Tribunal do Trabalho21 de jan. de 2022
1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt. 2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. Insoweit handelt es sich um eine Betriebsstilllegung. 4. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris). 5. Fehlende Anwendbarkeit des KSchG auf eine Einheit, die zwar mit mehr als zehn Arbeitnehmern Arbeitsverträge abgeschlossen, diese Arbeitsverhältnisse aber nie in Vollzug gesetzt hat und daher nicht in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Dies gilt auch im Rahmen des § 24 KSchG. 6. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint). 7. Ein Betrieb i.S.d. MERL sowie des § 17 KSchG liegt nicht vor, wenn eine Einheit ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat. Dies gilt jdf. dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bereits zuvor Gegenstand einer Massenentlassungsanzeige waren. 8. Ein Anspruch auf eine no incident / no accident Bescheinigung ist wie ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu beurteilen.
Entscheidungsdatum: 2022-01-21
Aktenzeichen: 7 Sa 409/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0121.7SA409.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Normen: § 613a BGB; § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG; § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG; § 24 KSchG; § 1 Abs. 2 KSchG
Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.
Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.
Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. Insoweit handelt es sich um eine Betriebsstilllegung.
Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).
Fehlende Anwendbarkeit des KSchG auf eine Einheit, die zwar mit mehr als zehn Arbeitnehmern Arbeitsverträge abgeschlossen, diese Arbeitsverhältnisse aber nie in Vollzug gesetzt hat und daher nicht in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Dies gilt auch im Rahmen des § 24 KSchG.
Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).
Ein Betrieb i.S.d. MERL sowie des § 17 KSchG liegt nicht vor, wenn eine Einheit ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat. Dies gilt jdf. dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bereits zuvor Gegenstand einer Massenentlassungsanzeige waren.
Ein Anspruch auf eine no incident / no accident Bescheinigung ist wie ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu beurteilen.
I. Die Berufungen der klägerischen Partei gegen die Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2021 – 7 Ca 5839/20 und vom 15.03.2021 – 6 Ca 5835/20 – werden zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2021 – 7 Ca 5839/20 wird zurückgewiesen.
III. Die klägerische Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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