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14 Sa 822/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-01-04, 14 Sa 822/21
14 Sa 822/21Tribunal do Trabalho4 de jan. de 2022
Legt das Land den in Betracht kommenden Bewerberkreis für die Erteilung befristeten Vertretungsunterrichts so fest, dass sich u.a. Studenten ohne Examina und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsexamina bewerben können, so ist es nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, Bewerber mit Erstem Staatsexamen für das Lehramt, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht be-standen haben, von vornherein von jeglichem Vertretungsunterricht auszuschließen. Der Gegenwartsbezug für einen Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist hinreichend dadurch hergestellt, dass (1) im Rahmen eines Bewerbungsverfahren für eine zu besetzende Stelle der Kläger vom Arbeitgeber mit dem Hinweis ausgeschlossen wurde, die Einstellung sei aufgrund von rechtlichen Vorgaben des Landes nicht möglich, (2) der Arbeitgeber deutlich gemacht hat, dass dies nicht allein das erledigte Auswahlverfahren betrifft, sondern eine grundsätzliche Erwägung auch für künftige Bewerbungen darstellt und (3) künftige Bewerbungen bei dem-selben Arbeitgeber zu erwarten sind.
Entscheidungsdatum: 2022-01-04
Aktenzeichen: 14 Sa 822/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0104.14SA822.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Legt das Land den in Betracht kommenden Bewerberkreis für die Erteilung befristeten Vertretungsunterrichts so fest, dass sich u.a. Studenten ohne Examina und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsexamina bewerben können, so ist es nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, Bewerber mit Erstem Staatsexamen für das Lehramt, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht be-standen haben, von vornherein von jeglichem Vertretungsunterricht auszuschließen.
Der Gegenwartsbezug für einen Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist hinreichend dadurch hergestellt, dass (1) im Rahmen eines Bewerbungsverfahren für eine zu besetzende Stelle der Kläger vom Arbeitgeber mit dem Hinweis ausgeschlossen wurde, die Einstellung sei aufgrund von rechtlichen Vorgaben des Landes nicht möglich, (2) der Arbeitgeber deutlich gemacht hat, dass dies nicht allein das erledigte Auswahlverfahren betrifft, sondern eine grundsätzliche Erwägung auch für künftige Bewerbungen darstellt und (3) künftige Bewerbungen bei dem-selben Arbeitgeber zu erwarten sind.
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2021 - Az. 1 Ca 596/21 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
1.Es wird festgestellt, dass das beklagte Land den Kläger nicht vom Bewerbungsverfahren für Tätigkeiten im Vertretungsunterricht auf Basis der Regelung des jährlichen Einstellungserlasses des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2021 - 211-6.08.01.07, dort Ziff. 3.3 ausschließen darf, weil dieser die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als unzulässig verworfen, sowie die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 6/7 und das beklagte Land zu 1/7.
IV.Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
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