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12 Sa 354/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-09-15, 12 Sa 354/21
12 Sa 354/21Tribunal do Trabalho15 de set. de 2021
1. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Ver-trages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Auf-sicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 2. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmer-überlassung. 3. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint). 4. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.
Entscheidungsdatum: 2021-09-15
Aktenzeichen: 12 Sa 354/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0915.12SA354.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 16 GR-Charta EU; Art. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008, Art. 2 Nr. 25 VO (EG) Nr. 1008/2008, Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008; ORO.GEN.110 lit. a) Anhang III "Anforderungen an Organi-sation bezüglich des Flugbetriebs (Teil-ORO)" der VO (EU) 965/2012; Art. 3 Abs. 1 LeihAr-beitsRL, Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL; Art. 1 Abs. 3 RL 96/71/EG; § 1 Abs. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 AÜG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 133 BGB, § 157 BGB, § 613a Abs. 1 BGB; § 557 HGB; § 113 InsO; § 1 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO
Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Ver-trages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Auf-sicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt.
Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmer-überlassung.
Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint).
Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2021 - 17 Ca 7886/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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