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3 TaBV 29/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-08-24, 3 TaBV 29/21
3 TaBV 29/21Tribunal do Trabalho24 de ago. de 2021
Die Rechtsfrage, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer technischen Arbeitszeiterfassung zusteht, ist derzeit in Rechtsprechung und Literatur umstritten, eine aktuelle Klärung durch das Bundesarbeitsgericht steht noch aus. Die inzwischen mehr als 30 Jahre alte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.1989 (1 ABR 97/88) ist nicht geeignet, eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fragestellung zu begründen. Dementsprechend ist eine Einigungsstelle zur Regelung der Einführung einer technischen Arbeitszeiterfassung derzeit nicht offensichtlich unzuständig und mithin nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzusetzen.
Entscheidungsdatum: 2021-08-24
Aktenzeichen: 3 TaBV 29/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0824.3TABV29.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 76, 87 Abs. 1 Nr. 6, 7 BetrVG, § 100 ArbGG
Die Rechtsfrage, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer technischen Arbeitszeiterfassung zusteht, ist derzeit in Rechtsprechung und Literatur umstritten, eine aktuelle Klärung durch das Bundesarbeitsgericht steht noch aus. Die inzwischen mehr als 30 Jahre alte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.1989 (1 ABR 97/88) ist nicht geeignet, eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fragestellung zu begründen. Dementsprechend ist eine Einigungsstelle zur Regelung der Einführung einer technischen Arbeitszeiterfassung derzeit nicht offensichtlich unzuständig und mithin nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzusetzen.
I.Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 02.07.2021 - Az.: 1 BV 27/21 - teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen - zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung" Herr Richter am Bundesarbeitsgericht a.D., Horst-Dieter Krasshöfer, bestellt sowie die Anzahl der Beisitzer dieser Einigungsstelle auf zwei Personen je Seite festgesetzt.
II.Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers und der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
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