Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-06-29, 3 TaBV 18/21

3 TaBV 18/21Tribunal do Trabalho29 de jun. de 2021

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Regest

1. Zum Begriff der offensichtlichen Unzuständigkeit bei § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. 2. Solange zum selben Regelungsthema eine abschließende Regelung durch eine ungekündigte und damit normativ wirkende Betriebsvereinbarung bereits besteht, kann diese durch Spruch einer Einigungsstelle nicht abgelöst werden. Spruchfähig ist das Regelungsthema vielmehr erst nach Beendigung der Laufzeit und damit der normativen Wirkung der bestehenden Kollektivvereinbarung. 3. Da diese Rechtsfrage allerdings in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten ist und eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu nicht besteht, zudem die Gegenansicht zwar nicht zu überzeugen vermag, aber auch nicht rechtlich unhaltbar ist, scheidet die Annahme, eine Einigungsstelle sei in einem solchen Fall offensichtlich unzuständig, aus. Sie ist dann vielmehr gerichtlich einzusetzen und hat sodann selbst über ihre Zuständigkeit zu entscheiden.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 18/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-29

Aktenzeichen: 3 TaBV 18/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0629.3TABV18.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 100 ArbGG

Leitsätze

  1. Zum Begriff der offensichtlichen Unzuständigkeit bei § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

  2. Solange zum selben Regelungsthema eine abschließende Regelung durch eine ungekündigte und damit normativ wirkende Betriebsvereinbarung bereits besteht, kann diese durch Spruch einer Einigungsstelle nicht abgelöst werden. Spruchfähig ist das Regelungsthema vielmehr erst nach Beendigung der Laufzeit und damit der normativen Wirkung der bestehenden Kollektivvereinbarung.

  3. Da diese Rechtsfrage allerdings in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten ist und eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu nicht besteht, zudem die Gegenansicht zwar nicht zu überzeugen vermag, aber auch nicht rechtlich unhaltbar ist, scheidet die Annahme, eine Einigungsstelle sei in einem solchen Fall offensichtlich unzuständig, aus. Sie ist dann vielmehr gerichtlich einzusetzen und hat sodann selbst über ihre Zuständigkeit zu entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.05.2021 - Az.: 2 BV 7/21 - wird zurückgewiesen.

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