Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-06-04, 4 Ta 194/21

4 Ta 194/21Tribunal do Trabalho4 de jun. de 2021

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Regest

1. Ein in Klagehäufung gegen eine Folgekündigung gerichteter weiterer Kündigungsschutzantrag, der seinem Wortlaut nach unbedingt gestellt ist, kann als (uneigentlicher) Hilfsantrag auszulegen sein, da nur dies dem Kosteninteresse der klagenden Partei entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BAG 21.11.2013 - 2 AZR 598/12, Rn. 20). 2. Hat das Gericht der Hauptsache das Klagebegehren so ausgelegt, ist dies Grundlage für die Streitwertfestsetzung. Hieran ist im Streitwertfestsetzungsverfahren auch das Beschwerdegericht gebunden, sofern ein Klagebegehren nicht offensichtlich versehentlich übergangen wurde.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 194/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-04

Aktenzeichen: 4 Ta 194/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0604.4TA194.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 42 Abs. 2, 45 Abs. 1, 63 GKG, § 32 RVG

Leitsätze

  1. Ein in Klagehäufung gegen eine Folgekündigung gerichteter weiterer Kündigungsschutzantrag, der seinem Wortlaut nach unbedingt gestellt ist, kann als (uneigentlicher) Hilfsantrag auszulegen sein, da nur dies dem Kosteninteresse der klagenden Partei entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BAG 21.11.2013 - 2 AZR 598/12, Rn. 20).

  2. Hat das Gericht der Hauptsache das Klagebegehren so ausgelegt, ist dies Grundlage für die Streitwertfestsetzung. Hieran ist im Streitwertfestsetzungsverfahren auch das Beschwerdegericht gebunden, sofern ein Klagebegehren nicht offensichtlich versehentlich übergangen wurde.

Tenor

| Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2021 - 5 Ca 5323/20 - wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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