Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-11-26, 11 TaBV 56/20

11 TaBV 56/20Tribunal do Trabalho26 de nov. de 2020

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Regest

1. Hat das Arbeitsgericht von der Möglichkeit des § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG Gebrauch ge-macht, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, so ist der Beschluss in einem vom Gericht zu bestimmenden Termin gemäß §§ 84 Satz 3, 60 ArbGG zu verkünden. 2. Wird ein Beschluss nach § 84 ArbGG statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung durch Zustellung bekannt gemacht, liegt hierin ein auf die Wahl der Verlautbarung be-schränkter Verfahrensfehler. Dieser steht dem wirksamen Erlass der Entscheidung nicht entgegen, wenn der Richter zwar die vorschriftsmäßige Verkündung unterlässt, die Entscheidung aber mit seinem Wissen und Wollen zugestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt gewesen ist oder von den Par-teien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Ent-scheidung förmlich unterrichtet wurden. 3. Die Nichtigkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats kann z.B. die Arbeitgeberin ge-richtlich feststellen lassen, ohne an Verfahrensvorschriften, wie sie bei der Wahl eines Betriebsrats gelten, gebunden zu sein. 4. Bei Vorliegen eines Tarifvertrags nach Absatz 2 Satz 1 für die im Flugbetrieb beschäftig-ten Arbeitnehmer ist ausschließlich dieser die konstitutive Regelungsgrundlage für die Struktur der betrieblichen Mitbestimmung. Eine Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen kann nur über eine entsprechende Bezugnahme durch die Tarifvertragspartei-en erreicht werden. 5. Die Schaffung einer Gesamtvertretung kommt bei einem Luftfahrtunternehmen nur dann in Betracht, wenn entweder eine Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerk-schaft für alle Arbeitnehmer besteht und der Geltungsbereich des Tarifvertrags entspre-chend umfassend formuliert ist, oder wenn ein mehrgliedriger Tarifvertrag mit allen be-teiligten Gewerkschaften abgeschlossen wird.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 56/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-26

Aktenzeichen: 11 TaBV 56/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:1126.11TABV56.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: §§ 83 Abs. 4 Satz 3, 84 Satz 3, 60 ArbGG, § 47 BetrVG, § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Be-trVG

Leitsätze

  1. Hat das Arbeitsgericht von der Möglichkeit des § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG Gebrauch ge-macht, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, so ist der Beschluss in einem vom Gericht zu bestimmenden Termin gemäß §§ 84 Satz 3, 60 ArbGG zu verkünden.

  2. Wird ein Beschluss nach § 84 ArbGG statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung durch Zustellung bekannt gemacht, liegt hierin ein auf die Wahl der Verlautbarung be-schränkter Verfahrensfehler. Dieser steht dem wirksamen Erlass der Entscheidung nicht entgegen, wenn der Richter zwar die vorschriftsmäßige Verkündung unterlässt, die Entscheidung aber mit seinem Wissen und Wollen zugestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt gewesen ist oder von den Par-teien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Ent-scheidung förmlich unterrichtet wurden.

  3. Die Nichtigkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats kann z.B. die Arbeitgeberin ge-richtlich feststellen lassen, ohne an Verfahrensvorschriften, wie sie bei der Wahl eines Betriebsrats gelten, gebunden zu sein.

  4. Bei Vorliegen eines Tarifvertrags nach Absatz 2 Satz 1 für die im Flugbetrieb beschäftig-ten Arbeitnehmer ist ausschließlich dieser die konstitutive Regelungsgrundlage für die Struktur der betrieblichen Mitbestimmung. Eine Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen kann nur über eine entsprechende Bezugnahme durch die Tarifvertragspartei-en erreicht werden.

  5. Die Schaffung einer Gesamtvertretung kommt bei einem Luftfahrtunternehmen nur dann in Betracht, wenn entweder eine Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerk-schaft für alle Arbeitnehmer besteht und der Geltungsbereich des Tarifvertrags entspre-chend umfassend formuliert ist, oder wenn ein mehrgliedriger Tarifvertrag mit allen be-teiligten Gewerkschaften abgeschlossen wird.

Tenor

I.Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2020 - Az. 10 BV 26/20 - wird zurückgewiesen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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