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13 Sa 291/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-09-17, 13 Sa 291/20
13 Sa 291/20Tribunal do Trabalho17 de set. de 2020
1. Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Gerichte für Arbeitssachen jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird. 2. Bei der Beurteilung tariflicher Regelungen nach den obigen Maßstäben ist nicht allein auf die subjektiven Vorstellungen der Tarifvertragsparteien abzustellen, sondern auf die objektiven Gegebenheiten. Nicht die subjektive Willkür des Normgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern nur die objektive, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der gesetzlichen Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation (BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 - juris RN 35). 3. Nachtarbeitszuschläge haben keine unmittelbar gesundheitsschützende Wirkung. Sie dienen dem Gesundheitsschutz nur mittelbar. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg Nachtarbeit einzudämmen. Hierbei ist notwendigerweise auch zu be-rücksichtigen, inwieweit und in welchen Bereichen die Vermeidung der Nachtarbeit aus Sicht der Tarifvertragsparteien überhaupt möglich und sinnvoll ist. Dabei ist es den Tarifvertragsparteien im Hinblick auf ihre Sach- und Branchenkenntnis nach dem oben beschriebenen Maßstab unbenommen, eigenständig zu bewerten, welche Arten nächtlicher Arbeitsleistung sie durch welchen Betrag verteuern, um ggfs. zu berücksichtigen, dass ein bestimmter Umfang von Nachtarbeit aus produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Gründen auch nicht zu vermeiden ist, wenn man ihn noch teurer macht. 4. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen. Es unterliegt der Einschätzungs-prärogative der Tarifvertragsparteien zu bewerten, ob diese soziale Desynchronisation gemes-sen an der zu vergütenden Zeiteinheit im Vergleich zur Schichtarbeit höher, gleich oder niedriger ist, wenn Tätigkeiten in den Nachtstunden außerhalb von Schichten erbracht werden. Letzteres erfolgt möglicherweise in der Regel kurzfristig und ungeplant, während Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit lange im Voraus feststehen mag und damit planbar ist. 5. In der Regelung von Nachtarbeitszuschlägen gemäß dem Manteltarifvertrag für die Arbeit-nehmer der obst-, gemüse und kartoffelverarbeitenden Industrie , Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2004 liegt nach den geschilderten Maßstäben keine mit den Wertungen des Art. 3 GG unvereinbare gleichheitswidrige Schlechterstellung von Beschäftigten, die Nachtarbeit in Wechselschicht erbringen gegenüber denjeni-gen, die sonstige Nachtarbeit leisten. Der Tarifvertrag enthält vielmehr vom Regelungsspiel-raum der Tarifvertragsparteien gedeckte unterschiedliche Regelungen für vertretbar als unter-schiedlich bewertete Sachverhalte. Hinzu kommt, dass sich aus der Tarifgeschichte ergibt, dass in dem 50-prozentigen Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb von Schichten ein Anteil von 25 % nicht die Nachtarbeit entlohnen soll, sondern eine (pauschale) Vergütung von Mehrar-beit darstellt.
Entscheidungsdatum: 2020-09-17
Aktenzeichen: 13 Sa 291/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0917.13SA291.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: Art. 9 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 1 TVG; § 6 ArbZG; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse und kartoffelverarbeitenden Industrie , Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2004
Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Gerichte für Arbeitssachen jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird.
Bei der Beurteilung tariflicher Regelungen nach den obigen Maßstäben ist nicht allein auf die subjektiven Vorstellungen der Tarifvertragsparteien abzustellen, sondern auf die objektiven Gegebenheiten. Nicht die subjektive Willkür des Normgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern nur die objektive, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der gesetzlichen Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation (BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 - juris RN 35).
Nachtarbeitszuschläge haben keine unmittelbar gesundheitsschützende Wirkung. Sie dienen dem Gesundheitsschutz nur mittelbar. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg Nachtarbeit einzudämmen. Hierbei ist notwendigerweise auch zu be-rücksichtigen, inwieweit und in welchen Bereichen die Vermeidung der Nachtarbeit aus Sicht der Tarifvertragsparteien überhaupt möglich und sinnvoll ist. Dabei ist es den Tarifvertragsparteien im Hinblick auf ihre Sach- und Branchenkenntnis nach dem oben beschriebenen Maßstab unbenommen, eigenständig zu bewerten, welche Arten nächtlicher Arbeitsleistung sie durch welchen Betrag verteuern, um ggfs. zu berücksichtigen, dass ein bestimmter Umfang von Nachtarbeit aus produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Gründen auch nicht zu vermeiden ist, wenn man ihn noch teurer macht.
Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen. Es unterliegt der Einschätzungs-prärogative der Tarifvertragsparteien zu bewerten, ob diese soziale Desynchronisation gemes-sen an der zu vergütenden Zeiteinheit im Vergleich zur Schichtarbeit höher, gleich oder niedriger ist, wenn Tätigkeiten in den Nachtstunden außerhalb von Schichten erbracht werden. Letzteres erfolgt möglicherweise in der Regel kurzfristig und ungeplant, während Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit lange im Voraus feststehen mag und damit planbar ist.
In der Regelung von Nachtarbeitszuschlägen gemäß dem Manteltarifvertrag für die Arbeit-nehmer der obst-, gemüse und kartoffelverarbeitenden Industrie , Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2004 liegt nach den geschilderten Maßstäben keine mit den Wertungen des Art. 3 GG unvereinbare gleichheitswidrige Schlechterstellung von Beschäftigten, die Nachtarbeit in Wechselschicht erbringen gegenüber denjeni-gen, die sonstige Nachtarbeit leisten. Der Tarifvertrag enthält vielmehr vom Regelungsspiel-raum der Tarifvertragsparteien gedeckte unterschiedliche Regelungen für vertretbar als unter-schiedlich bewertete Sachverhalte. Hinzu kommt, dass sich aus der Tarifgeschichte ergibt, dass in dem 50-prozentigen Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb von Schichten ein Anteil von 25 % nicht die Nachtarbeit entlohnen soll, sondern eine (pauschale) Vergütung von Mehrar-beit darstellt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.02.2020 - 6 Ca 2360/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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