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4 Sa 124/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-08-19, 4 Sa 124/20
4 Sa 124/20Tribunal do Trabalho19 de ago. de 2020
1. Für Beschäftigte der bisherigen EG 9 TVöD-VKA ("Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst"), für die keine besonderen Stufenregelungen galten, sieht § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA zum 01.01.2017 die Überleitung in die EG 9b der neuen Entgeltordnung TVöD-VKA vor. Dies betraf gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA aF iVm. der Anlage 3 Beschäftigte, die in VG IVb Fallgruppen 1a und 1b und Vb Fallgruppe 1b BAT-VKA eingruppiert waren, die also Tätigkeiten verrichteten, die "gründlicher, umfassender Fachkenntnisse" und "selbständiger Leistungen" bedurften und sich zudem zu mindestens einem Drittel als "besonders verantwortungsvoll" heraushoben. 2. Demgegenüber setzt eine nur auf besonderen Antrag gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgende Höhergruppierung in die neue EG 9b Fallgruppe 2 TVöD-VKA lediglich eine Tä-tigkeit voraus, die "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" erfordert; erst in der neuen EG 9c wird zusätzlich die Heraushebung als "besonders verantwortungsvoll" verlangt. Der Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA konnte jedenfalls dann rechtswirksam auch zeitnah vor dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA am 01.01.2017 gestellt werden, wenn er auf das Inkrafttreten Bezug nahm. 3. Der Kläger hat weder dargelegt, dass seine Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfordert, noch dass sie sich als "besonders verantwortungsvoll" heraushebt. Inhaltsangabe: Der Kläger war als Lebensmittelkontrolleur von der beklagten Stadt in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum BAT-VKA (Vergütungsordnung) eingruppiert und mit Inkrafttreten des TVöD-VKA am 01.10.2005 nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA aF iVm. der Anlage 3 bis zum 31.12.2016 somit der (stufenbegrenzten) Entgeltgruppe (EG) 9 (sog. "kleine EG 9") zugeordnet. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD-VKA (Anlage 1) am 01.01.2017 wurde er gemäß § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA iVm. der Anlage zu § 16 TVöD-VKA aF in die EG 9a übergeleitet. Im November 2016 stellte er einen Antrag auf "Höhergruppierung in die EG 9c/5" ab dem 01.01.2017 und begehrt Vergütung nach EG 9c, hilfsweise EG 9b TVöD-VKA.
Entscheidungsdatum: 2020-08-19
Aktenzeichen: 4 Sa 124/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0819.4SA124.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 29a, 29b und 29c TVÜ-VKA; Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c der Anlage 1 zum TVöD-VKA (Entgeltordnung); Vergütungsgruppen IVb, Vb und Vc der Anlage 1a zum BAT (Vergütungs-ordnung).
Für Beschäftigte der bisherigen EG 9 TVöD-VKA ("Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst"), für die keine besonderen Stufenregelungen galten, sieht § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA zum 01.01.2017 die Überleitung in die EG 9b der neuen Entgeltordnung TVöD-VKA vor. Dies betraf gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA aF iVm. der Anlage 3 Beschäftigte, die in VG IVb Fallgruppen 1a und 1b und Vb Fallgruppe 1b BAT-VKA eingruppiert waren, die also Tätigkeiten verrichteten, die "gründlicher, umfassender Fachkenntnisse" und "selbständiger Leistungen" bedurften und sich zudem zu mindestens einem Drittel als "besonders verantwortungsvoll" heraushoben.
Demgegenüber setzt eine nur auf besonderen Antrag gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgende Höhergruppierung in die neue EG 9b Fallgruppe 2 TVöD-VKA lediglich eine Tä-tigkeit voraus, die "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" erfordert; erst in der neuen EG 9c wird zusätzlich die Heraushebung als "besonders verantwortungsvoll" verlangt.
Der Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA konnte jedenfalls dann rechtswirksam auch zeitnah vor dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA am 01.01.2017 gestellt werden, wenn er auf das Inkrafttreten Bezug nahm.
Inhaltsangabe: Der Kläger war als Lebensmittelkontrolleur von der beklagten Stadt in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum BAT-VKA (Vergütungsordnung) eingruppiert und mit Inkrafttreten des TVöD-VKA am 01.10.2005 nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA aF iVm. der Anlage 3 bis zum 31.12.2016 somit der (stufenbegrenzten) Entgeltgruppe (EG) 9 (sog. "kleine EG 9") zugeordnet. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD-VKA (Anlage 1) am 01.01.2017 wurde er gemäß § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA iVm. der Anlage zu § 16 TVöD-VKA aF in die EG 9a übergeleitet. Im November 2016 stellte er einen Antrag auf "Höhergruppierung in die EG 9c/5" ab dem 01.01.2017 und begehrt Vergütung nach EG 9c, hilfsweise EG 9b TVöD-VKA.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.12.2019 - 2 Ca 1523/18 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beglaubigte Abschrift
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