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12 SaGa 4/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-06-03, 12 SaGa 4/20
12 SaGa 4/20Tribunal do Trabalho3 de jun. de 2020
1. Mangels Übergangsvorschrift richtet sich ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsan-spruch, mit dem der zivilrechtliche Geheimnisschutz geltend gemacht wird, seit dem 26.04.2019 nach dem GeschGehG. 2. Bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundenda-ten handelt es sich ebenso um Geschäftsgeheimnisse wie bei Kundenlisten mit Kunden-daten und Absatzmengen. Dies gilt auch auf der Grundlage des GeschGehG. Dieses setzt dabei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch. 3. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können auch in vertraglichen Vereinbarun-gen liegen. Ungenügend ist eine Vereinbarung, die schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig er-klärt und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezieht, die keine Geschäftsge-heimnisse sind. Anders kann dies betreffend die vereinbarte Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. 4. Die Frage der Auslegung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses führt im einstweiligen Verfügungsverfahren, das einen Einzelfall eines Streits zwischen Arbeitgeber und ehe-maligem Arbeitnehmer betrifft, nach der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichts-hofs nicht zur Vorlagepflicht. Die Problematik ist sachangemessenen dadurch zu lösen, dass die Erfolgsaussichten bezogen auf die Auslegung des Begriffs der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen mit in die Interessenabwägung der Leistungsverfügung einbezogen werden. 5. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs sowie die Glaubhaftmachung betreffend die Verschaffung und den Besitz von Unterlagen mit Ge-schäftsgeheimnissen. Die Entscheidung ist nicht anonymisiert. Verteiler: Fachpresse: Der Betrieb, Betriebsberater, NZA-RR Öffentliche Datenbank Düsseldorf, 17.08.2020 Der Vorsitzende der 12. Kammer Dr. Gotthardt Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 2020-06-03
Aktenzeichen: 12 SaGa 4/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0603.12SAGA4.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 2 Richtlinie EU 2016/943, Art. 11 Richtlinie EU 2016/943; Art. 105 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs, Art. 107 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs; § 667 BGB; § 2 GeschGehG, § 4 GeschGehG, § 6 GeschGehG; § 3 Abs. 1, 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 17 Abs. 1, Abs. 2 UWG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 267 ZPO, § 286 ZPO, § 294 ZPO § 525 ZPO, § 533 ZPO, § 890 ZPO; § 920 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO, § 938 ZPO, § 940 ZPO
Mangels Übergangsvorschrift richtet sich ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsan-spruch, mit dem der zivilrechtliche Geheimnisschutz geltend gemacht wird, seit dem 26.04.2019 nach dem GeschGehG.
Bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundenda-ten handelt es sich ebenso um Geschäftsgeheimnisse wie bei Kundenlisten mit Kunden-daten und Absatzmengen. Dies gilt auch auf der Grundlage des GeschGehG. Dieses setzt dabei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch.
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können auch in vertraglichen Vereinbarun-gen liegen. Ungenügend ist eine Vereinbarung, die schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig er-klärt und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezieht, die keine Geschäftsge-heimnisse sind. Anders kann dies betreffend die vereinbarte Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.
Die Frage der Auslegung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses führt im einstweiligen Verfügungsverfahren, das einen Einzelfall eines Streits zwischen Arbeitgeber und ehe-maligem Arbeitnehmer betrifft, nach der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichts-hofs nicht zur Vorlagepflicht. Die Problematik ist sachangemessenen dadurch zu lösen, dass die Erfolgsaussichten bezogen auf die Auslegung des Begriffs der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen mit in die Interessenabwägung der Leistungsverfügung einbezogen werden.
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs sowie die Glaubhaftmachung betreffend die Verschaffung und den Besitz von Unterlagen mit Ge-schäftsgeheimnissen.
Die Entscheidung ist nicht anonymisiert.
Verteiler: Fachpresse: Der Betrieb, Betriebsberater, NZA-RR Öffentliche Datenbank
Düsseldorf, 17.08.2020
Der Vorsitzende der 12. Kammer
Dr. Gotthardt Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
1.Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.01.2020 - 12 Ga 5/20 teilweise abgeändert und der Verfügungsbeklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr privat angefertigte Notizen über Kunden, Ansprechpartner sowie deren Kontaktinformationen und/oder Umsätze zum Zwecke des Wettbewerbs zu verwerten und/oder verwerten zu lassen und/oder zu nutzen und/oder zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.
2.Die weitergehende Berufung des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger zu 75 % und dem Verfügungsbeklagten zu 25 % auferlegt.
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