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8 Sa 403/19•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-04-28, 8 Sa 403/19
8 Sa 403/19Tribunal do Trabalho28 de abr. de 2020
Die einseitige Rücknahme eines arbeitnehmerischen Teilzeitverlangens im Sinne von § 8 Abs. 1, 2 TzBfG ist während der Erörterungsphase des § 8 Abs. 3 TzBfG bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist für den Arbeitgeber aus § 8 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-28
Aktenzeichen: 8 Sa 403/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0428.8SA403.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 8 Abs. 5 TzBfG, § 147 BGB
Die einseitige Rücknahme eines arbeitnehmerischen Teilzeitverlangens im Sinne von § 8 Abs. 1, 2 TzBfG ist während der Erörterungsphase des § 8 Abs. 3 TzBfG bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist für den Arbeitgeber aus § 8 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen.
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 07.05.2019 - Az.: 2 Ca 1159/18 lev - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie noch anhängig ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 63 %, die Beklagte zu 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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