Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-02-19, 3 TaBV 112/16

3 TaBV 112/16Tribunal do Trabalho19 de fev. de 2019

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Regest

1. Bei einseitiger Erledigungserklärung ist durch die Beschwerdekammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat und bejahendenfalls die Erledigung im Tenor festzustellen sowie das Verfahren einzustellen. Auch die Einstellung des Verfahrens fällt bei der einseitigen Erledigungserklärung - abweichend von der Einstellung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen - in die Zuständigkeit der Kammer und nicht des Vorsitzenden. 2. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn tatsächliche Umstände nach Einleitung des Verfahrens eingetreten sind, durch die die Anträge unzulässig oder unbegründet geworden sind. Unerheblich ist im Beschlussverfahren, ob sie ursprünglich zulässig oder begründet waren. 3. Soweit das Bundesarbeitsgericht für die Erledigung des Beschlussverfahrens in der Rechtsmittelinstanz verlangt, dass überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, sind doppelrelevante Umstände, die sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsmittels als auch für die Zulässigkeit oder Begründetheit der in der Hauptsache gestellten Anträge relevant sind, im Sinne der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu unterstellen. 4. Doppelrelevante Umstände sind auch bei der Prüfung des erledigenden Ereignisses zu unterstellen, da anderenfalls die Prüfung der ursprünglichen Zulässigkeit oder Begründetheit der in der Hauptsache verfolgten Anträge doch wieder erforderlich würde. 5. Dementsprechend ist ein objektiv erledigendes Ereignis mit der Folge der Einstellung des Beschlussverfahrens eingetreten, wenn ein Konzernbetriebsrat, dessen wirksame Konstituierung und Beschlussfassung (von Anfang an) umstritten war, das Beschlussverfahren mit dem Ziel der Unterlassung des ohne seine Zustimmung erfolgenden Einsatzes eines Warenwirtschaftsprogramms eingeleitet hat, dann im Beschwerderechtszug eine Konzernbetriebsvereinbarung zu dem Thema abschließt und nachfolgend das Verfahren für erledigt erklärt. Würden in diesem Fall die wirksame Errichtung des Konzernbetriebsrats und seine mit der immer gleichen Wirksamkeitsrüge behafteten Beschlussfassungen weiterhin zu überprüfen sein, liefe dies angesichts der konkret gestellten und erledigten Hauptanträge allein noch auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Hierzu sind die Arbeitsgerichte jenseits des eigentlichen Streitgegenstandes nicht berufen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 112/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-19

Aktenzeichen: 3 TaBV 112/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0219.3TABV112.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 83 Abs. 3, 83 a Abs. 2 und 3, 90 Abs. 2 ArbGG

Leitsätze

  1. Bei einseitiger Erledigungserklärung ist durch die Beschwerdekammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat und bejahendenfalls die Erledigung im Tenor festzustellen sowie das Verfahren einzustellen. Auch die Einstellung des Verfahrens fällt bei der einseitigen Erledigungserklärung - abweichend von der Einstellung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen - in die Zuständigkeit der Kammer und nicht des Vorsitzenden.

  2. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn tatsächliche Umstände nach Einleitung des Verfahrens eingetreten sind, durch die die Anträge unzulässig oder unbegründet geworden sind. Unerheblich ist im Beschlussverfahren, ob sie ursprünglich zulässig oder begründet waren.

  3. Soweit das Bundesarbeitsgericht für die Erledigung des Beschlussverfahrens in der Rechtsmittelinstanz verlangt, dass überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, sind doppelrelevante Umstände, die sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsmittels als auch für die Zulässigkeit oder Begründetheit der in der Hauptsache gestellten Anträge relevant sind, im Sinne der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu unterstellen.

  4. Doppelrelevante Umstände sind auch bei der Prüfung des erledigenden Ereignisses zu unterstellen, da anderenfalls die Prüfung der ursprünglichen Zulässigkeit oder Begründetheit der in der Hauptsache verfolgten Anträge doch wieder erforderlich würde.

  5. Dementsprechend ist ein objektiv erledigendes Ereignis mit der Folge der Einstellung des Beschlussverfahrens eingetreten, wenn ein Konzernbetriebsrat, dessen wirksame Konstituierung und Beschlussfassung (von Anfang an) umstritten war, das Beschlussverfahren mit dem Ziel der Unterlassung des ohne seine Zustimmung erfolgenden Einsatzes eines Warenwirtschaftsprogramms eingeleitet hat, dann im Beschwerderechtszug eine Konzernbetriebsvereinbarung zu dem Thema abschließt und nachfolgend das Verfahren für erledigt erklärt. Würden in diesem Fall die wirksame Errichtung des Konzernbetriebsrats und seine mit der immer gleichen Wirksamkeitsrüge behafteten Beschlussfassungen weiterhin zu überprüfen sein, liefe dies angesichts der konkret gestellten und erledigten Hauptanträge allein noch auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Hierzu sind die Arbeitsgerichte jenseits des eigentlichen Streitgegenstandes nicht berufen.

Tenor

I.Es wird festgestellt, dass das Beschlussverfahren sich erledigt hat. Das Verfahren wird dementsprechend eingestellt.

II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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