Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-10, 3 Sa 736/15

3 Sa 736/15Tribunal do Trabalho10 de jan. de 2017

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Regest

1.Art. 21 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F. = Art. 23 Ziffer 2 EuGVVO n.F.) soll als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers verhindern, dass diesem durch eine arbeitsvertragliche ausschließliche Gerichtsstandsklausel ein nach dem 5. Abschnitt der EuGVVO an sich gegebener Gerichtsstand in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wieder entzogen wird. 2.Unter Berücksichtigung dieser arbeitnehmerbegünstigenden Zielsetzung ist eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag nur insofern (teilweise) unwirksam, als sie dem Arbeitnehmer nach dem 5. Abschnitt an sich gegebene Gerichtsstände in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entziehen würde. Soweit sie ihm allerdings andere als die in diesem Abschnitt angeführte Gerichtsstände eröffnet, bleibt die Gerichtsstandsklausel wirksam; anderenfalls würde der klagende Arbeitnehmer schlechter und nicht besser gestellt als andere Kläger. 3.Im Anwendungsbereich der Art. 21, 23 EuGVVO a.F. (Art. 23, 25 EuGVVO n.F.) verdrängen diese als vorrangige Spezialvorschriften die §§ 38, 40 ZPO.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 736/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-10

Aktenzeichen: 3 Sa 736/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0110.3SA736.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: Art. 21 Ziffer 2 EuGVVO a.F. Art. 23 EuGVVO a.F.

Leitsätze

1.Art. 21 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F. = Art. 23 Ziffer 2 EuGVVO n.F.) soll als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers verhindern, dass diesem durch eine arbeitsvertragliche ausschließliche Gerichtsstandsklausel ein nach dem 5. Abschnitt der EuGVVO an sich gegebener Gerichtsstand in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wieder entzogen wird.

2.Unter Berücksichtigung dieser arbeitnehmerbegünstigenden Zielsetzung ist eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag nur insofern (teilweise) unwirksam, als sie dem Arbeitnehmer nach dem 5. Abschnitt an sich gegebene Gerichtsstände in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entziehen würde. Soweit sie ihm allerdings andere als die in diesem Abschnitt angeführte Gerichtsstände eröffnet, bleibt die Gerichtsstandsklausel wirksam; anderenfalls würde der klagende Arbeitnehmer schlechter und nicht besser gestellt als andere Kläger.

3.Im Anwendungsbereich der Art. 21, 23 EuGVVO a.F. (Art. 23, 25 EuGVVO n.F.) verdrängen diese als vorrangige Spezialvorschriften die §§ 38, 40 ZPO.

Tenor

I.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.05.2015 - Az.: 5 Ca 7823/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf Zahlung von 300,04 € nebst Zinsen und weiterer 400,00 € nebst Zinsen gerichteten Widerklage richtet.

II.Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.05.2015 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor Ziffer 1 des Urteils heißt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.452,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.995,97 EUR brutto seit 01.11.2014 und aus weiteren 456,92 EUR brutto seit 06.11.2014 zu zahlen.

III.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.Die Revision wird für den Beklagten im Umfang der dem Kläger zugesprochenen Klageforderungen zugelassen.

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