4 Ta 630/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-09, 4 Ta 630/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-09, 4 Ta 630/16
4 Ta 630/16Tribunal do Trabalho9 de jan. de 2017
Regest
1) Das Beschlussverfahren über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und bei einwöchiger Dauer der Schulung i.d.R. mit dem Auffangwert aus § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligten etwa um die "Berechtigung des Betriebsrats zur Entsendung eines Mitglieds" zu der Schulung streiten. 2) Der Anspruch auf Freistellung/Erstattung von bezifferten Kosten oder auf entsprechende Vorschusszahlung für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist vermögensrechtlicher Natur. Wird er zugleich neben dem Anspruch gemäß Ziffer 1 verfolgt, können die Werte beider Ansprüche nicht zusammengerechnet werden; es gilt der höhere (§ 48 Abs. 3 GKG).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 630/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-09
Aktenzeichen: 4 Ta 630/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0109.4TA630.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 7, 22, 23 Abs. 3, 33 RVG; § 48 Abs. 3 GKG; § 37 BetrVG
Leitsätze
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Das Beschlussverfahren über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und bei einwöchiger Dauer der Schulung i.d.R. mit dem Auffangwert aus § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligten etwa um die "Berechtigung des Betriebsrats zur Entsendung eines Mitglieds" zu der Schulung streiten.
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Der Anspruch auf Freistellung/Erstattung von bezifferten Kosten oder auf entsprechende Vorschusszahlung für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist vermögensrechtlicher Natur. Wird er zugleich neben dem Anspruch gemäß Ziffer 1 verfolgt, können die Werte beider Ansprüche nicht zusammengerechnet werden; es gilt der höhere (§ 48 Abs. 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2016 - 1 BV 18/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Die Beschwerdeführer haben eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 € zu tragen.
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