Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-09-06, 9 Sa 1385/15

9 Sa 1385/15Tribunal do Trabalho6 de set. de 2016

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Regest

1.Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorformulierte Vertragsklauseln im Einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden, trägt deren Verwender. Ein "Aushandeln" setzt mehr als "Verhandeln" voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen. 2.Grundsätzlich ist für jede einzelne Klausel festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB gegeben sind oder nicht. Auch ein teilweises Entgegenkommen des Klauselverwenders gegenüber dem Vertragspartner, ohne den Kerngehalt der durch die Geschäftsbedingung getroffenen Regelung ernsthaft zur Disposition zu stellen, stellt kein Aushandeln der gesamten Regelung dar.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1385/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-06

Aktenzeichen: 9 Sa 1385/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0906.9SA1385.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Leitsätze

1.Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorformulierte Vertragsklauseln im Einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden, trägt deren Verwender. Ein "Aushandeln" setzt mehr als "Verhandeln" voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen. 2.Grundsätzlich ist für jede einzelne Klausel festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB gegeben sind oder nicht. Auch ein teilweises Entgegenkommen des Klauselverwenders gegenüber dem Vertragspartner, ohne den Kerngehalt der durch die Geschäftsbedingung getroffenen Regelung ernsthaft zur Disposition zu stellen, stellt kein Aushandeln der gesamten Regelung dar.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.09.2015 - 8 Ca 213/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird nicht zugelassen.

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