Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-30, 14 Sa 274/16

14 Sa 274/16Tribunal do Trabalho30 de ago. de 2016

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Regest

1.Beim Möbeleinzelhandel handelt es sich nicht um einen "betriebsmittelarmen" Betrieb. Dieser wird geprägt durch den Kundenkreis, welcher durch die Geschäftslage, die Betriebsform sowie durch ein bestimmtes Warensortiment bestimmt wird. 2.Ein Betrieb oder ein Betriebsteil kann auch von einer Mehrheit von Erwerbern übernommen werden. 3.Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist es nicht entscheidend, ob die Erwerber den Betrieb oder Betriebsteil als gemeinsamen Betrieb oder lediglich im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit führen, soweit die vorhandenen funktionellen Verknüpfungen zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werden und es den Erwerbern derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 274/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-30

Aktenzeichen: 14 Sa 274/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0830.14SA274.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 613a BGB, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001

Leitsätze

1.Beim Möbeleinzelhandel handelt es sich nicht um einen "betriebsmittelarmen" Betrieb. Dieser wird geprägt durch den Kundenkreis, welcher durch die Geschäftslage, die Betriebsform sowie durch ein bestimmtes Warensortiment bestimmt wird.

2.Ein Betrieb oder ein Betriebsteil kann auch von einer Mehrheit von Erwerbern übernommen werden.

3.Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist es nicht entscheidend, ob die Erwerber den Betrieb oder Betriebsteil als gemeinsamen Betrieb oder lediglich im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit führen, soweit die vorhandenen funktionellen Verknüpfungen zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werden und es den Erwerbern derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

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