6 Sa 574/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-20, 6 Sa 574/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-20, 6 Sa 574/15
6 Sa 574/15Tribunal do Trabalho20 de nov. de 2015
Regest
1.Ein bloßer Wechsel der Gesellschafter stellt keinen Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG dar. 2.Enthält eine Vereinbarung der Betriebsparteien keine Regelungen, die unmittelbar und zwingend für die einzelnen Arbeitsverhältnisse im Betrieb gelten, so handelt es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Regelungsabrede. Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf eine solche Vereinbarung Bezug, so finden die §§ 305 ff. BGB Anwendung. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 S.1 BGB greift nicht ein.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 574/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-20
Aktenzeichen: 6 Sa 574/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1120.6SA574.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 613 a BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG
Leitsätze
1.Ein bloßer Wechsel der Gesellschafter stellt keinen Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG dar.
2.Enthält eine Vereinbarung der Betriebsparteien keine Regelungen, die unmittelbar und zwingend für die einzelnen Arbeitsverhältnisse im Betrieb gelten, so handelt es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Regelungsabrede. Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf eine solche Vereinbarung Bezug, so finden die §§ 305 ff. BGB Anwendung. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 S.1 BGB greift nicht ein.
Tenor
| I. | Auf die Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15.04.2015 - AZ: 4 Ca 192/15 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst: |
|---|
| 1. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 351,37 € brutto zuzüglich steuerfreier Sonntagszuschläge in Höhe von 3,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen. |
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| 2. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 368,86 € brutto zuzüglich steuerfreier Sonntagszuschläge in Höhe von 3,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen. |
| 3. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.115, 29 € brutto zuzüglich steuerfreier Sonntagszuschläge in Höhe von 6,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen. |
| 4. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.2014 nach der Entgeltgruppe 7a, Stufe 6, der KR-Anwendungstabelle Anlage E des TVöd-K zu vergüten. |
| 5. | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
| II. | Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen. |
|---|---|
| III. | Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zu 50% zu tragen. |
| IV. | Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen. |
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