15 Sa 1123/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-07-31, 15 Sa 1123/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-07-31, 15 Sa 1123/13
15 Sa 1123/13Tribunal do Trabalho31 de jul. de 2014
Regest
Den griechischen Gesetzen 3833/2010 und 3845/2010 kommt keine unmittelbare Wirkung zu in Bezug auf die von der Republik Griechenland mit Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge. Eine von diesen Gesetzen bezweckte Entgeltabsenkung kann in Anwendung deutschen Rechts nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung erreicht werden (im Anschluss an LAG Hamm vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13). Wegen der Besonderheiten dieses Falles muss ausnahmsweise eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung aus wichtigen Grund - bei tariflich nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmern dann auch ohne eine der tariflichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - als zulässig angesehen werden (entgegen LAG Hamm vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1123/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-31
Aktenzeichen: 15 Sa 1123/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0731.15SA1123.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Leitsätze
Den griechischen Gesetzen 3833/2010 und 3845/2010 kommt keine unmittelbare Wirkung zu in Bezug auf die von der Republik Griechenland mit Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge. Eine von diesen Gesetzen bezweckte Entgeltabsenkung kann in Anwendung deutschen Rechts nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung erreicht werden (im Anschluss an LAG Hamm vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13). Wegen der Besonderheiten dieses Falles muss ausnahmsweise eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung aus wichtigen Grund - bei tariflich nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmern dann auch ohne eine der tariflichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - als zulässig angesehen werden (entgegen LAG Hamm vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 - 6 Ca 7591/10 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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