Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-14, 6 Sa 1161/12

6 Sa 1161/12Tribunal do Trabalho14 de jun. de 2013

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Regest

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung. 3. Bei einem einheitlichen Streitgegenstand darf das Gericht die einzelnen Rechnungsposten der Höhe nach selbst dann verschieben, wenn einzelne Posten dadurch über das Geforderte hinausgehen, sofern die Endsumme nicht überschritten wird. Derartige verschiebbare Rechnungsposten stellen bei einer Abfindung die Faktoren Beschäftigungsjahre und Monatsentgelt dar.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1161/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-14

Aktenzeichen: 6 Sa 1161/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0614.6SA1161.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 155 Abs.1 S.2 u. Abs.4 S.9 SGB V, § 164 Abs.4 S.1 SGB V, § 308 ZPO

Leitsätze

  1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.

  2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.

  3. Bei einem einheitlichen Streitgegenstand darf das Gericht die einzelnen Rechnungsposten der Höhe nach selbst dann verschieben, wenn einzelne Posten dadurch über das Geforderte hinausgehen, sofern die Endsumme nicht überschritten wird. Derartige verschiebbare Rechnungsposten stellen bei einer Abfindung die Faktoren Beschäftigungsjahre und Monatsentgelt dar.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.04.2012 - AZ: 12 Ca 7329/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1) des Tenors des angefochtenen Urteils zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus unverändert fortbestanden hat.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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