Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-05-22, 12 TaBV 131/12

12 TaBV 131/12Tribunal do Trabalho22 de mai. de 2013

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Regest

1.Die ab dem 01.01.2010 eingestellten Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst sind in die Entgeltgruppe B des Funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) eingruppiert. 2.Es liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst mit einer Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit übertariflich nach der Entgeltgruppe C TV Sicherheit vergütet.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 131/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-22

Aktenzeichen: 12 TaBV 131/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0522.12TABV131.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 7, Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis), Anhang IV (Einführungsregeln) des Funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH; § 99 BetrVG; § 81 ZPO

Leitsätze

1.Die ab dem 01.01.2010 eingestellten Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst sind in die Entgeltgruppe B des Funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) eingruppiert.

2.Es liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst mit einer Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit übertariflich nach der Entgeltgruppe C TV Sicherheit vergütet.

Tenor

1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.09.2012 - 13 BV 126/12 - wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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