6 Sa 1874/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-26, 6 Sa 1874/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-26, 6 Sa 1874/12
6 Sa 1874/12Tribunal do Trabalho26 de abr. de 2013
Regest
1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung. 3. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der Abwicklung einer geschlossenen Betriebskrankenkasse.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1874/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-26
Aktenzeichen: 6 Sa 1874/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0426.6SA1874.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 155 Abs.1 S.2, 155 Abs.4 S.9, 164 Abs.4 S.1 SGB V
Leitsätze
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Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.
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Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung.
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Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der Abwicklung einer geschlossenen Betriebskrankenkasse.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2012 - AZ: 8 Ca 4372/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
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