6 Sa 487/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-22, 6 Sa 487/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-22, 6 Sa 487/12
6 Sa 487/12Tribunal do Trabalho22 de mar. de 2013
Regest
1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß §§ 155 Abs.4 S.9, 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. 3. Die bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Personalratsmitglieder nehmen nicht am Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 S.3 SGB V teil. Diese Norm findet keine Anwendung, da Personalratsmitglieder keine unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V sind.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 487/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-22
Aktenzeichen: 6 Sa 487/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0322.6SA487.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 155 Abs.1 S.2 u. Abs.4 S.9 SGB V, § 164 Abs.3 S.3 u. Abs.4 S.1 SGB V, § 15 Abs.4 KSchG
Leitsätze
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Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.
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Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß §§ 155 Abs.4 S.9, 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes.
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Die bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Personalratsmitglieder nehmen nicht am Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 S.3 SGB V teil. Diese Norm findet keine Anwendung, da Personalratsmitglieder keine unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V sind.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.01.2012 - AZ: 5 Ca 54/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
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