9 TaBVGa 5/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-13, 9 TaBVGa 5/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-13, 9 TaBVGa 5/13
9 TaBVGa 5/13Tribunal do Trabalho13 de mar. de 2013
Regest
Leitsatz: - Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl sind die Wahlvorstände anderer betrieblicher Organisationseinheiten - hier: unselbständige Betriebsteile - nicht zu beteiligen. - Ein Wahlabbruch kommt nur in Betracht, wenn der Wahl des Betriebsrates voraussichtlich nichtig sein würde. Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine regelmäßige Betriebsratswahl handelt. - Eine Betriebsratswahl ist nur in einigen Ausnahmefällen nichtig. Insbesondere ist es denkbar, dass der Wahlvorstand bei der Beurteilung der betrieblichen Strukturen zu einer anderen Einschätzung gelangt, als bei der vorausgegangenen Wahl, solange nicht ein offensichtlicher Missbrauch und Verkennung der Strukturen vorliegt.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBVGa 5/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-13
Aktenzeichen: 9 TaBVGa 5/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0313.9TABVGA5.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 83 Abs. 3 ArbGG
Leitsätze
Leitsatz:
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Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl sind die Wahlvorstände anderer betrieblicher Organisationseinheiten - hier: unselbständige Betriebsteile - nicht zu beteiligen.
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Ein Wahlabbruch kommt nur in Betracht, wenn der Wahl des Betriebsrates voraussichtlich nichtig sein würde. Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine regelmäßige Betriebsratswahl handelt.
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Eine Betriebsratswahl ist nur in einigen Ausnahmefällen nichtig. Insbesondere ist es denkbar, dass der Wahlvorstand bei der Beurteilung der betrieblichen Strukturen zu einer anderen Einschätzung gelangt, als bei der vorausgegangenen Wahl, solange nicht ein offensichtlicher Missbrauch und Verkennung der Strukturen vorliegt.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mönchengladbach vom 06.03.2013 - Az.: 1 BVGa 1/13 werden zurückgewiesen.
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