7 Sa 603/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-12-19, 7 Sa 603/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-12-19, 7 Sa 603/12
7 Sa 603/12Tribunal do Trabalho19 de dez. de 2012
Regest
Der Kläger genügt seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht, wenn er die ihn behandelnden Ärzte nur gegenüber dem Gericht und seinen eigenen Prozessbevollmächtigten, nicht aber bezogen auf den Prozessgegner, von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Darin kann eine Beweisvereitelung zu sehen sein. Bei der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht handelt es sich um ein höchst persönliches Recht. Eine Prozessvollmacht genügt zur Abgabe dieser Erklärung nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Kläger nach Erteilung der Prozessvollmacht im laufenden Verfahren ausdrücklich erklärt hat, er sei nicht damit einverstanden, dass die Beklagte bei der Vernehmung der Ärzte anwesend sei.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 603/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-19
Aktenzeichen: 7 Sa 603/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:1219.7SA603.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Leitsätze
Der Kläger genügt seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht, wenn er die ihn behandelnden Ärzte nur gegenüber dem Gericht und seinen eigenen Prozessbevollmächtigten, nicht aber bezogen auf den Prozessgegner, von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Darin kann eine Beweisvereitelung zu sehen sein. Bei der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht handelt es sich um ein höchst persönliches Recht. Eine Prozessvollmacht genügt zur Abgabe dieser Erklärung nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Kläger nach Erteilung der Prozessvollmacht im laufenden Verfahren ausdrücklich erklärt hat, er sei nicht damit einverstanden, dass die Beklagte bei der Vernehmung der Ärzte anwesend sei.
Tenor
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.08.2009, 13 Ca 4134/09, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten für das Revisionsverfahren hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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