Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-11-07, 12 Sa 1392/12

12 Sa 1392/12Tribunal do Trabalho7 de nov. de 2012

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Regest

1. Die Feststellung der Echtheit der Unterschrift erfolgt durch Schriftvergleichung. Diese kann das Gericht selbst ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durchführen, wenn es dies nach pflichtgemäßen Ermessen - wie im konkreten Fall - nicht für erforderlich hält. 2. Bei der Würdigung des Ergebnisses der Schriftvergleichung kann das Gericht auch ohne sachverständige Hilfe berücksichtigen, dass die Unterschrift ein und derselben Person eine gewisse Variationsbreite hat. Zu berücksichtigen ist zudem der weitere von den Parteien unterbreitete Streitstoff. 3. Anwendungsfall zur Abgrenzung der eigenhändigen Namensunterschrift von einer Paraphe.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1392/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-07

Aktenzeichen: 12 Sa 1392/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:1107.12SA1392.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 126, 130, 623 BGB; §§ 125, 161 HGB; § 15 TzBfG; §§ 440, 441 ZPO

Leitsätze

  1. Die Feststellung der Echtheit der Unterschrift erfolgt durch Schriftvergleichung. Diese kann das Gericht selbst ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durchführen, wenn es dies nach pflichtgemäßen Ermessen - wie im konkreten Fall - nicht für erforderlich hält.

  2. Bei der Würdigung des Ergebnisses der Schriftvergleichung kann das Gericht auch ohne sachverständige Hilfe berücksichtigen, dass die Unterschrift ein und derselben Person eine gewisse Variationsbreite hat. Zu berücksichtigen ist zudem der weitere von den Parteien unterbreitete Streitstoff.

  3. Anwendungsfall zur Abgrenzung der eigenhändigen Namensunterschrift von einer Paraphe.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2012 - 5 Ca 3455/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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